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   BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90   

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BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90 (https://dejure.org/1991,826)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1991 - NotZ 9/90 (https://dejure.org/1991,826)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 (https://dejure.org/1991,826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 8
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, die mit den gesetzlichen Bestimmungen der BNotO (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) in Einklang steht (vgl. BGHZ 37, 179, 182 ff.; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Dies unterliegt, wie der Senat für vergleichbare Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer wiederholt entschieden hat, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373/374; vom 26. September 1983 - NotZ 9/83, DNotZ 1984, 432, 433; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein auf Grund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81, NotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Eine geordnete Rechtspflege verlangt nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß lediglich sichergestellt sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81, DNotZ 1982, 375, 377; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämter-Organisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86, BGHR BNotO 1 Notarzulassung 1).

    Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelasssenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht.

    Selbst wenn unter dem Blickwinkel des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung zu bejahen wäre, müßte für eine - noch nicht abgelaufene - Übergangszeit ohnehin von der Fortgeltung des Art. 12 GG inhaltlich nicht widersprechenden § 4 Abs. 2 BNotO und der sich in den Grenzen dieser Ermächtigung haltenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 73, 280, 297; Senatsbeschluß vom 19. Februar 1987 - NotZ 16/86).

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 11/86

    Zulässigkeit der Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 mit weit. Nachw.).

    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämter-Organisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86, BGHR BNotO 1 Notarzulassung 1).

    Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein auf Grund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62, BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten.

    Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, die mit den gesetzlichen Bestimmungen der BNotO (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) in Einklang steht (vgl. BGHZ 37, 179, 182 ff.; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein auf Grund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen", die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 mit zahlr. Nachw.).

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237/238; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78) sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 mit weiteren Nachweisen; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 1 Rdn. 10) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staats vorbehalten, über Zahl und Zuschnitt der Notariate zu befinden.

    Die daraus notwendigerweise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82, DNotZ 1983, 241, 242 mit weit. Nachw.).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Dies unterliegt, wie der Senat für vergleichbare Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer wiederholt entschieden hat, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373/374; vom 26. September 1983 - NotZ 9/83, DNotZ 1984, 432, 433; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

    Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein auf Grund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).

  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 16/86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Selbst wenn unter dem Blickwinkel des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung zu bejahen wäre, müßte für eine - noch nicht abgelaufene - Übergangszeit ohnehin von der Fortgeltung des Art. 12 GG inhaltlich nicht widersprechenden § 4 Abs. 2 BNotO und der sich in den Grenzen dieser Ermächtigung haltenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 73, 280, 297; Senatsbeschluß vom 19. Februar 1987 - NotZ 16/86).
  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89).
  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81

    Antrag auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Möglichkeiten der Abkürzung der noch

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 10/86

    Eignung - Notar - Bedürfnisprüfung

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 6/80

    Notar - Zulassung zum Notar - Grundlage der Zulassung zum Notar

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 5/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtbestellung zum Notar - Bedürfnisermittlung

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 2/80

    Besonderer Ausnahmefall - Notarangelegenheiten - Bestellungen zum Anwaltsnotar -

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86

    Verfassungmäßigkeit einer Anwendung von Richtlinien eines Runderlasses im Rahmen

  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 9/83

    Anknüpfungsmaßstab - Bedürfnisprüfung - Bestellung zum Anwaltsnotar - Hessen

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 1/81

    Rechtmäßigkeit - Bedürfnisprüfung - Richtzahl - Annäherungswert - Einrichtung

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89

    Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 2/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 02.10.1967 - NotZ 3/67
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991, NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4).

    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 8; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum alten Recht kann die Justizverwaltung von den Regeln der AVNot ausnahmsweise abweichen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab im Hinblick auf die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege als unzulänglich erweist, weil eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht, gewährleistet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 8).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 336/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; BGH Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Nach der Rechtsprechung des Senats begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Justizverwaltung den Bedarf einer zusätzlichen Notarstelle aufgrund der Verhältnisse des Amtsgerichtsbezirks ermittelt (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7 und vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 8).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 446/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 5/93

    Anspruch auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main - Recht auf

    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Die entsprechende Regelung, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften anderer Landesjustizverwaltungen ebenfalls enthalten war, hielt sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F., Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 336/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Wartezeit 4; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 9. Dezember 1991 a.a.O.; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 59/92

    Anrechnung der Tätigkeitsdauer als Notarvertreter auf die Wartezeit - Recht auf

    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 336/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; BGH Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 53/92

    Verfassungsmäßigkeit der Altersbegrenzung für Notarbewerber

    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 5/92

    Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar in Schleswig-Holstein

    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Maßstab für das dabei von den zuständigen staatlichen Stellen auszuübenden Organisationsermessens sind, wie durch § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch durch die Neufassung dieser Vorschrift klargestellt worden ist, ausschließlich die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 73, 81/82).

    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur in den Grenzen der Ämterorganisation Raum, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarstelle übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

    Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 8/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Notar, vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).

    MaßStab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 4/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 12/92

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Absehen von

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 48/92

    Berücksichtigung eines freiwilligen Vorbereitungskurses für das Amt des

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 17/91

    Notarbestellung in Hessen

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 1/92

    Zulassung als Anwaltsnotar in Niedersachsen

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91

    Berücksichtigung der abgeleisteten Wehrdienstzeit eines Notarbewerbers im

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 30/92

    Entstehung eines Anspruchs auf Bestellung zum Notar - Ermessensbindung durch

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 35/92

    Notwendigkeit des Nachweises ausreichender beruflicher Erfahrung als Anwalt bei

  • BGH, 06.06.1994 - NotZ 4/93

    Ablehnung des Gesuchs auf Bestellung zum Anwaltsnotar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 26/92

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 11/93

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 17/92

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Hilfsantrag für eine erneute

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