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   BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92   

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https://dejure.org/1992,2359
BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92 (https://dejure.org/1992,2359)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - 1 StR 162/92 (https://dejure.org/1992,2359)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 (https://dejure.org/1992,2359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fortgesetztes gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen des Tatbestandmerkmals "Mitglied einer Bande sein" - Vorliegen einer einzigen fortgesetzten Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.1990 - 2 StR 540/90

    Täterbegriff - Zweck der Verbindung - Mitglied einer Bande - Anwendungsbereich

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90 = BGHSt 38, 26).

    Selbst wenn die Tätigkeit des Angeklagten, wie es im angefochtenen Urteil geschieht, als eine fortgesetzte Handlung zu werten wäre, gilt: Diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft werden, wenn, wie es hier der Fall ist, eine Verbindung zur Begehung mehrerer solcher Taten, sei es auch mehrerer in sich fortgesetzter, stattgefunden hat (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso - für Bandendiebstahl - schon BGH GA 1957, 84, 85 sowie BGH, Urt. vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 416/66 - bei Dallinger MDR 1967, 369).

  • BGH, 06.11.1991 - 2 StR 342/91

    Zeuge - Unerreichbarkeit - Ausland - Förmliche Ladung - Revisionsbegründung -

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    Zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit reicht es nicht aus, daß der Täter im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig handelte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 10; vgl. ferner Jähnke GA 1989, 376, 385).
  • BGH, 04.10.1966 - 5 StR 416/66

    Zulässigkeit der Vernehmung eines Kriminaloberkommissars vom Bundeskriminalamt

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    Selbst wenn die Tätigkeit des Angeklagten, wie es im angefochtenen Urteil geschieht, als eine fortgesetzte Handlung zu werten wäre, gilt: Diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft werden, wenn, wie es hier der Fall ist, eine Verbindung zur Begehung mehrerer solcher Taten, sei es auch mehrerer in sich fortgesetzter, stattgefunden hat (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso - für Bandendiebstahl - schon BGH GA 1957, 84, 85 sowie BGH, Urt. vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 416/66 - bei Dallinger MDR 1967, 369).
  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 599/87

    Anwendung des Bandenbegriffs auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt mithin voraus, daß sich die Beteiligten mit dem Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der dort bezeichneten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1, Bande 1).
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 - 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90 = BGHSt 38, 26).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    Wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 408 sowie Ruß in LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 12) hat der Bundesgerichtshof allerdings auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen, es genüge nicht, daß sich die Beteiligten lediglich zu einer einzigen Handlung verbunden haben.
  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92
    Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, mag sie auch angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels kriminalpolitischen Bedenken begegnen (vgl. auch BGHSt 35, 374, 377 f.) [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88].
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Der Bundesgerichtshof hat bisher daran festgehalten, daß die bandenmäßige Tatausführung (bei Diebstahl, Raub und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) einen Zusammenschluß mit dem Willen voraussetzt, mehrere selbständige, noch unbestimmte Taten zu begehen, und daß die Verbindung zur Verübung einer einzigen, sei es auch fortgesetzten Tat dafür nicht genügt (BGHSt 39, 216, 217; 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; BGH NStZ 1992, 497; 1986, 408; BGH, Urteil vom 11. Februar 1993 - 1 StR 419/92, insoweit in NStZ 1993, 294 nicht abgedruckt; offen gelassen für den bandenmäßigen Schmuggel in BGHSt 35, 374, 378; vgl. auch BGH wistra 1994, 57).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Zwar hat die frühere Rechtsprechung demgegenüber stets betont, daß die beabsichtigte Verwirklichung nur einer Fortsetzungstat, also ebenfalls einer rechtlichen Handlungseinheit, eine bandenmäßige Tatbegehung nicht zu begründen vermöge (s. etwa BGH NStZ 1986, 409; 1993, 294; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3, wo allerdings bereits Bedenken gegen diese Rechtsprechung angedeutet werden; s. andererseits BGHSt 35, 374 zu § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Die Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte Auslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl. dazu nur BGHSt 35, 374, 377 f. [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]; BGH, Urteile vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993 - 1 StR 419/92 - ferner BGH StV 1993, 418, 419 f.).
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht genügt, wenn sich die Täter von vorneherein nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat verbunden haben (BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; etwas anderes ist auch nicht aus BGHSt 35, 374, 378 zu folgern).

    In diesem Sinn hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall entschieden, in dem der Angeklagte als "Leiter des Bereichs 'Auslieferung und Verkauf in Europa'" Heroinkurierfahrten in Europa organisierte und begleitete, dort die Betäubungsmittel verkaufte und den Erlös nach Hongkong transferierte, obwohl "er im Dienste einer Gruppierung stand, die sich mit dem Ziel verbunden hatte, auf Dauer in der beschriebenen oder ähnlichen Weise durch den illegalen Handel mit harten Drogen hohe Gewinne zu erzielen" (BGHR BtMG § 30 I 1 Bande 3).

  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

    Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluß mit dem Willen, m e h r e r e s e l b s t ä n d i g e, im einzelnen noch unbestimmte Taten zu begehen (StV 1991, 519; BGHSt 38, 26, 31;Urt. vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 = BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3; NStZ 1992, 497; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28).
  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Dafür ist kennzeichnend, daß sich ein Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3; BGH, Urteile vom 25. Juli 1995 - 1 StR 238/95 sowie 349/95; Körner, BtMG 4. Aufl. § 30 Rdn. 13).
  • BGH, 10.06.1997 - 1 StR 165/97

    Verwertbarkeit einer Tonbandaufnahme im Wege des Urkundenbeweises -

    Als Mitglied einer Bande handelt nur, wer sich mit (einem) anderen zusammengetan hat, künftig "für eine gewisse Dauer" Straftaten einer bestimmten ins Auge gefaßten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 1, 3; Bandenmitglied 1; Körner, BtMG 4. Aufl. § 30 Rdn. 13).
  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 157/94

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln - Fortgesetzte Tat

    Die Annahme einer bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG wäre danach rechtlich ausgeschlossen, denn für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzelnen, wenn auch möglicherweise fortgesetzten Tat verbunden haben (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3 und 4).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 349/95

    Bande - Ernsthafter Wille - Verbindung - Selbständige Straftat - Unbestimmte

    Das setzt voraus, daß sich die Täter mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in § 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl. § 30 Rdn. 13; BGHSt 39, 216 [BGH 12.05.1993 - 3 StR 2/92]; 38, 26, 31; BGH NStZ 1992, 497; 1994, 496; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3).
  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 127/94

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln - Fortgesetzte Tat - Fortgesetzte

    Die Annahme einer bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG wäre danach rechtlich ausgeschlossen, denn für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzelnen, wenn auch möglicherweise fortgesetzten Tat verbunden haben (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG BGH NStZ 1992, 497; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3 und 4).
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