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   BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98   

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BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98 (https://dejure.org/1998,1699)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1998 - 4 StR 238/98 (https://dejure.org/1998,1699)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 4 StR 238/98 (https://dejure.org/1998,1699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des Verfalls des Wertersatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30, § 30 a; StGB § 73 a, § 73 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30a Bande 9
  • StV 1998, 599
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; vgl. zu §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98).

    Erforderlich ist - über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 259; vgl. auch BGH NStZ 1998, 42, 43) [BGH 17.07.1997 - 1 StR 791/96].

    Das gilt auch für den "Großabnehmer" in den Fällen 20 bis 26, an den sie nach der Einlassung der Angeklagten N. das Rauschgift zu demselben Grammpreis wie an andere Abnehmer größerer Mengen verkauften (vgl. BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; vgl. zu §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98).

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung" , eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).

  • BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Arbeit eines Beteiligten als

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]; NStZ-RR 1997, 121 LS; BGH NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

    Das gilt auch für den "Großabnehmer" in den Fällen 20 bis 26, an den sie nach der Einlassung der Angeklagten N. das Rauschgift zu demselben Grammpreis wie an andere Abnehmer größerer Mengen verkauften (vgl. BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

  • BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung" , eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).

    Das gilt auch für den "Großabnehmer" in den Fällen 20 bis 26, an den sie nach der Einlassung der Angeklagten N. das Rauschgift zu demselben Grammpreis wie an andere Abnehmer größerer Mengen verkauften (vgl. BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]; NStZ-RR 1997, 121 LS; BGH NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung" , eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).

  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; vgl. zu §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB a.F. BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98).

    Zudem sind gerade bei einer nur aus zwei Personen bestehenden Gruppe höhere Anforderungen an das Gewicht der Indizien für die Annahme einer über bloße Mittäterschaft hinausgehenden kriminellen Zusammenarbeit zu stellen, wenn sich die Beteiligten zunächst aus persönlichen Gründen, jedenfalls zu einem legalen Zweck - wie hier in der Zeit von Frühjahr bis November 1995 zu einer "Wohngemeinschaft aus finanziellen Gründen" - zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98).

  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 688/88

    Verfall der sichergestellten Geldbeträge - Gesamtgewinn - Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Dies gilt insbesondere für eine - ausdrücklich zu begründende (BGHSt 33, 37, 39 f. [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGH NStZ 1989, 436; StV 1995, 415; Eser aaO § 73 c Rdn. 7) - Billigkeitsentscheidung nach § 73 c Abs. 1 StGB.

    Der Tatrichter ist regelmäßig gehalten, den gesamten Erlös aus den einzelnen Rauschgiftgeschäften zu ermitteln und - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 StGB - den Verfall des entsprechenden Wertersatzes anzuordnen (BGHSt 36, 251, 253 f.; BGH NStZ 1989, 436).

  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 482/97

    Gerichtliche Würdigung einer behaupteten Täuschung eines an einem

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Die Annahme des Landgerichts enthält daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz, daß der Tatrichter Angaben des Angeklagten, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen darf, wenn für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 29; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 482/97).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Der Tatrichter ist regelmäßig gehalten, den gesamten Erlös aus den einzelnen Rauschgiftgeschäften zu ermitteln und - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 StGB - den Verfall des entsprechenden Wertersatzes anzuordnen (BGHSt 36, 251, 253 f.; BGH NStZ 1989, 436).
  • BGH, 05.11.1992 - 4 StR 506/92

    Möglichkeit der Beurteilung der ausschließlich gewinnorientierten Motivation des

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
    Vielmehr hat die Strafkammer zutreffend den geringeren kriminellen Gehalt der auch dem Eigenkonsum dienenden Einfuhrhandlungen gewürdigt (vgl. BGH StV 1991, 105; NStZ 1993, 434; Beschluß vom 5. November 1992 - 4 StR 506/92).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 238/95

    Eigentum am Geld - Scheinkäufer der Polizei - Übergabe an den Straftäter -

  • BGH, 04.06.1996 - 1 StR 235/96

    Bandenmäßige Begehung - Zu einer einzigen Tat verbunden - Aus neuem Entschluß -

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 133/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

  • BGH, 19.11.1997 - 2 StR 359/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 28.01.1998 - 2 StR 641/97

    Tatbestand des Erwerbs und Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln -

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 252/96

    Folge des Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer

  • BGH, 12.11.1996 - 1 StR 469/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Fall des

  • BGH, 09.05.1990 - 2 StR 172/90

    Betäubungsmittel - Einfuhr zum Eigenverbrauch - Krimineller Gehalt - Minder

  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 116/93

    Eigenverbrauch - Einfuhr - Handeltreiben - Erwerb - Strafschärfung

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Als Voraussetzung für die Annahme einer Bande bei Zwei-Personen-Verbindungen verlangten zuletzt alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, wobei ein solcher, auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille dann angenommen wurde, wenn die Täter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt hatten (BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599).

    Sie rücken die Bandentat in die Nähe des Organisationsdelikts der kriminellen Vereinigung des § 129 StGB, obwohl die Bandendelikte, auch nach den Entscheidungen, die von der Notwendigkeit eines verbindlichen Gesamtwillens und der Verfolgung eines übergeordneten Bandeninteresses ausgehen, keine Organisationsdelikte sind (vgl. BGHSt 42, 255, 258; BGH NStZ 1996, 339, 340; BGHR BtMG § 30 a Bande 9).

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Es erscheint widersinnig, etwa ein Ehepaar (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH StV 1995, 642 f.) oder eine Zweier-Wohngemeinschaft (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 9; s. auch BGH NJW 1998, 2913 f.) als "Bande" anzusehen.
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Es erscheint abwegig, etwa ein Ehepaar (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH StV 1995, 642 f.) oder eine Zweier-Wohngemeinschaft (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 9; s. auch BGH NJW 1998, 2913 f.) als "Bande" anzusehen.
  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 3/00

    Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 42, 255, 257 f.; BGH StV 1998, 599 jew.m.w.N.).

    Erforderlich ist - über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 2,99), wobei für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen kennzeichnend ist, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-) Interesse verfolgen (BGH StV 1998, 599 m.N.).

    Diesem gemeinsamen Interesse kommt daher ebenso wie dem Umstand, daß Ahmed Z. "gute Kontakte zu Drogenkonsumenten und Drogenzwischenhändlern" hatte, kein entscheidendes Gewicht zu, da weder mittäterschaftliche Begehung noch ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem die Annahme einer Bande rechtfertigen (vgl. BGH StV 1998, 599).

    Zwar kann das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Verfolgung eines übergeordneten (Banden-)Interesses sein (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 3751 BGH StV 1998, 599 jew.m.w.N.), wobei aber bei einer Verbindung von nur zwei Personen an das Gewicht solcher Indizien für die Annahme einer über bloße Mittäterschaft hinausgehenden kriminellen Zusammenarbeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH StV 1999, 434).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Eine gleichberechtigte Partnerschaft der Bandenmitglieder oder ein "mafiaähnlicher" Charakter sind nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juli 1998 - 4 StR 238/98, BeckRS 1998, 31357817; Urt. v. 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95, NStZ 1996, 339).
  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Diese setzt - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 13).

    Für bandenmäßiges Handeln können insbesondere das Eingebundensein des Täters in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung", eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und gegenseitiger Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten Indikatoren sein (s. BGH StV 1998, 599 (zu § 30 a Abs. 1 BtMG)).

  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen

    Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundeten ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30a - Bande 9 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 135/99

    Verfall; Schätzung beim Verfall

    Die Abschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, so daß bei Rauschgiftgeschäften der Verkaufserlös insgesamt ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten, Kurierlohn usw. - für verfallen zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124; 1995, 495; StV 1998, 599; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 17).
  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 218/99

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Das Landgericht hat zwar zutreffend aus der gleichberechtigten, arbeitsteiligen Partnerschaft der Beteiligten, der Vertriebsorganisation unter Beteiligung von Zwischenhändlern, der Verteilung der Erlöse, der Führung eines Kontrollbuches über eingegangene Zahlungen der Zwischenhändler und der mit massiver Gewalt und Drohungen erfolgten "Säuberung des Marktes" die bandenmäßige Tatbegehung hergeleitet (vgl. BGHSt 38, 26, 31; 42, 255, 257 ff.; BGHR BtMG § 30 a Bande 5 und 9 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 22. Januar 1999 - 2 StR 628/98; Urteil des Senats vom 19. Mai 1999 - 2 StR 650/98).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Es erscheint widersinnig, etwa ein Ehepaar (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH StV 1995, 642 f.) oder eine Zweier-Wohngemeinschaft (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 9; s. auch BGH NJW 1998, 2913 f.) als "Bande" anzusehen.
  • BGH, 25.07.2000 - 4 StR 255/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille

  • BGH, 19.10.2000 - 4 StR 346/00

    Tatbestandsmerkmal "Bande" beim (schweren) Bandendiebstahl

  • BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00

    Bandenmäßige Begehung; Gefestigter Bandenwillen; Bandendiebstahl; Fehlerhaft

  • BGH, 28.10.1998 - 3 StR 297/98

    Indizien für eine Bandenbildung, Bandenabrede; Keine Beweiswürdigung durch das

  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98

    Voraussetzungen einer Bande

  • BGH, 19.05.1999 - 2 StR 650/98

    Tatbestandsmerkmal "bandenmäßig" beim bandenmäßigen Handeltreiben mit

  • BGH, 22.01.1999 - 2 StR 628/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 586/98

    Voraussetzung der Verbindung zu einer Bande im Betäubungsmittelstrafrecht;

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