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   BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00   

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BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00 (https://dejure.org/2000,5575)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2000 - 1 StR 349/00 (https://dejure.org/2000,5575)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00 (https://dejure.org/2000,5575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB; § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG
    Bande; Bandenraub; Raub; Bindungswirkung von Anfragebeschlüssen; Anrufung des Großen Senats; Raubes mit schwerer körperlicher Mißhandlung

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.2000 - 5 ARs 20/00

    (Schwerer) Bandendiebstahl; Vorlagebeschluß; Bande; Zeitliches und örtliches

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00
    Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert.
  • BGH, 15.06.1994 - IV ZR 45/94

    Aussetzung von Verfahren vor dem BGH vor Vorlegung einer Rechtsfrage am Großen

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00
    Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH IV. Zivilsenat, NJW 1994, 2299 f.).
  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00
    Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert.
  • BGH, 22.09.2016 - 2 StR 27/16

    Anfrageverfahren (Bindungswirkung des Anfragebeschlusses erst durch zustimmenden

    Dass ein Anfragebeschluss die angefragten Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 427/04 mwN; sowie wenn die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt ist: BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 433/09, NStZ 2010, 227).

    Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten Senats, der seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung erteilt (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, aaO).

  • BGH, 21.02.2017 - 1 ARs 16/16

    Anfrageverfahren (Zulässigkeit einer Vorlage zum Großen Senat für Strafsachen nur

    Allein aus dem Umstand, dass ein Senat einen Anfragebeschluss gefasst hat, ergibt sich weder aus § 132 GVG, noch aus Sinn und Zweck des Anfrageverfahrens eine Sperrwirkung für die anderen Senate, weiterhin unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - IV ZR 45/94 = NJW 1994, 2299 und vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00; Franke in LR, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 21).
  • BGH, 20.01.2011 - 4 StR 650/10

    Zurückstellung einer Entscheidung über die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf

    d) Zwar wäre der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden (vgl. zu § 132 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).
  • BGH, 21.04.2004 - 1 StR 522/03

    Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO und

    Er ist durch das vom 4. Strafsenat eingeleitete Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG nicht gehindert, wie geschehen zu entscheiden (vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1).
  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

    Der Anfragebeschluß hindert den Senat, der an der bisherigen Rechtsprechung festhalten will, nicht, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03; Beschluß vom 22. Januar 2004 - 1 StR 561/03).
  • BGH, 09.12.2009 - 2 StR 433/09

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (Vernehmungsbegriff;

    Dass ein Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 GVG diejenigen Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung (vgl. § 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG) bereits entschieden (BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; NStZ-RR 2004, 281).
  • BGH, 22.01.2004 - 1 StR 561/03

    Zuwarten im Hinblick auf einen "Anfragebeschluss"

    Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.2011 - 4 StR 553/10

    Zurückweisung eines Antrages auf Anordnung der nachträglichen

    Zwar wäre der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden (vgl. zu § 132 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).
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