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   BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00   

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https://dejure.org/2000,3508
BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00 (https://dejure.org/2000,3508)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2000 - 5 StR 193/00 (https://dejure.org/2000,3508)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 5 StR 193/00 (https://dejure.org/2000,3508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge - Hauptverhandlung - Unterbrechung - Prüfung der Besetzung - Rechtspflegeentlastungsgesetz - Eröffnungsbeschluß

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 222a Abs. 2; ; StPO § 270 Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 76 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 76 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 1
    Besetzung der großen Strafkammer nach einer Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 2
  • NStZ-RR 2001, 244
  • StV 2001, 155
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00
    Nach Sinn und Zweck dieser durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) eingeführten Regelung (vgl. BT-Drs. 12/1217 S. 19, 46 f.) kann aber nichts anderes gelten, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts durch eine Verweisung der Sache nach §§ 225a, 270 StPO begründet wird (BGHSt 44, 361, 362; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 76 GVG Rdn. 4; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 5).

    Da es hier an einer Beschlußfassung der großen Strafkammer gänzlich fehlt, kann offenbleiben, ob unter Geltung des Rechtspflegeentlastungsgesetzes die regelmäßige Besetzung der großen Strafkammer die mit zwei Richtern (BGHSt 44, 361, 362) oder die mit drei Richtern (BGHSt 44, 328, 331) ist, und ob anhand des Regel-/Ausnahmeverhältnisses einem Eröffnungsbeschluß (oder einem Übernahmebeschluß gemäß § 225a Abs. 3 StPO), der sich zur Besetzung nicht ausdrücklich verhält, konkludent eine Entscheidung für die eine oder andere Besetzung entnommen werden kann (vgl. dazu auch BGHR GVG § 76 Abs. 2 - Besetzungsbeschluß 1).

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00
    Da es hier an einer Beschlußfassung der großen Strafkammer gänzlich fehlt, kann offenbleiben, ob unter Geltung des Rechtspflegeentlastungsgesetzes die regelmäßige Besetzung der großen Strafkammer die mit zwei Richtern (BGHSt 44, 361, 362) oder die mit drei Richtern (BGHSt 44, 328, 331) ist, und ob anhand des Regel-/Ausnahmeverhältnisses einem Eröffnungsbeschluß (oder einem Übernahmebeschluß gemäß § 225a Abs. 3 StPO), der sich zur Besetzung nicht ausdrücklich verhält, konkludent eine Entscheidung für die eine oder andere Besetzung entnommen werden kann (vgl. dazu auch BGHR GVG § 76 Abs. 2 - Besetzungsbeschluß 1).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99

    Besetzungsrüge; Formular

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00
    Da es hier an einer Beschlußfassung der großen Strafkammer gänzlich fehlt, kann offenbleiben, ob unter Geltung des Rechtspflegeentlastungsgesetzes die regelmäßige Besetzung der großen Strafkammer die mit zwei Richtern (BGHSt 44, 361, 362) oder die mit drei Richtern (BGHSt 44, 328, 331) ist, und ob anhand des Regel-/Ausnahmeverhältnisses einem Eröffnungsbeschluß (oder einem Übernahmebeschluß gemäß § 225a Abs. 3 StPO), der sich zur Besetzung nicht ausdrücklich verhält, konkludent eine Entscheidung für die eine oder andere Besetzung entnommen werden kann (vgl. dazu auch BGHR GVG § 76 Abs. 2 - Besetzungsbeschluß 1).
  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02

    Besetzung des Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem, der der Entscheidung BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2 zu Grunde lag.
  • BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03

    Besetzung einer großen Strafkammer mit drei Beisitzern außerhalb einer

    Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits BGHSt 44, 328, 331 (3. Strafsenat); ferner BGH, Beschl. vom 14. August 2003 - 3 StR 199/03; andererseits BGHSt 44, 361, 362 (4. Strafsenat)), kann der Senat auch hier offen lassen (so schon BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluß 2).
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