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   BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87   

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BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87 (https://dejure.org/1987,1878)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1987 - 2 StR 353/87 (https://dejure.org/1987,1878)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1987 - 2 StR 353/87 (https://dejure.org/1987,1878)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Umständen resultierend aus dem jugendlichen Alter eines Straftäters hinsichtlich der Bemessung einer Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; JGG § 18 Abs. 2
    Anforderungen an die Begründung für die Höhe der verhängten Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2
  • StV 1988, 307
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8 - BGH GA 1982, 416; KG, Beschluß vom 25. Januar 1999 - (3) 1 Ss 250/98 (116/98) -).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Insoweit beschränkt sich die Jugendkammer ausschließlich auf Umstände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, läßt hingegen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2).
  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04

    Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei

    Wenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozialhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so ist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns durch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht bedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11

    Bemessung der Jugendstrafe (Unrecht der Tat; Erziehungsgedanke; Schwere der

    Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 - 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8; BGH GA 1982, 416; KG aaO).
  • BGH, 24.07.1997 - 1 StR 287/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Demgegenüber hätte dargetan werden müssen, warum trotz der sonst positiven Entwicklung der beiden Angeklagten dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verhängung langdauernder Haftstrafen, die Studium und Berufausbildung unterbrechen und vielleicht auf Dauer in der gewählten Form unmöglich machen, Rechnung getragen werden kann (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 12/98

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

    Im übrigen sind zwar bei der Bemessung der Jugendstrafe das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte in erster Linie auch dann maßgebend, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; vgl. auch Eisenberg JGG 7. Aufl. § 18 Rdn. 20 m.w.N.; Schaffstein/Beulke Jugendstrafrecht 12. Aufl. S. 124).
  • BGH, 15.12.2000 - 5 StR 545/00

    Strafzumessung bei Anwendung von Jugendstrafrecht (Erziehung);

    Die erforderliche Darlegung zu den für die Höhe der konkret festgesetzten Jugendstrafe maßgeblichen erzieherischen Gesichtspunkten (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 8, 9) fehlt hier - bis auf eine formelhafte Erwähnung im Schlußsatz - praktisch vollständig.
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 264/96

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Maßgebliche Umstände

    b) Diese Ausführungen lassen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 8).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91

    Tateinheit zwischen Waffendelikt und räuberischer Erpressung

    Soweit das Bezirksgericht ohne weitere Begründung die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für erforderlich gehalten hat, hätte es in diesem Rahmen nochmals das Tatunrecht gegen die Folgen einer langen Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2, 3, 5).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 36/92

    Verhältnis der Anwendung von Strafrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen

  • BGH, 25.04.1995 - 5 StR 143/95

    Erziehung - Strafzumessung - Jugendlicher Täter - Jugendlicher - Jugendstrafe

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