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   BGH, 17.12.1992 - StB 21 - 25/92, StB 21/92, StB 22/92, StB 23/92, StB 24/92   

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BGH, 17.12.1992 - StB 21 - 25/92, StB 21/92, StB 22/92, StB 23/92, StB 24/92 (https://dejure.org/1992,12440)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1992 - StB 21 - 25/92, StB 21/92, StB 22/92, StB 23/92, StB 24/92 (https://dejure.org/1992,12440)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - StB 21 - 25/92, StB 21/92, StB 22/92, StB 23/92, StB 24/92 (https://dejure.org/1992,12440)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Wie die Willensbildung innerhalb der Vereinigung vollzogen wird, ist hingegen gleichgültig; das Demokratieprinzip kommt gleichermaßen in Betracht wie das Prinzip von Befehl und Gehorsam, sofern dieses nicht nur die jeweils persönliche Unterordnung des einzelnen Mitglieds unter eine oder mehrere Führungspersönlichkeiten widerspiegelt, sondern auf dem gemeinsamen, unter den Mitgliedern abgestimmten Willen der Gesamtheit beruht (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 109 und vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 226 f.; Beschluss vom 28 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 28 jew. mwN).

    Das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könne (so noch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77, BGHSt 27, 325, 328) genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.), ebenso wenig, dass der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt, nicht aber auch von den übrigen Mitgliedern getragen wird (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Zu verlangen ist demnach jedenfalls, dass die von einzelnen verfolgte Zweckgerichtetheit von den übrigen Mitgliedern mitgetragen wird (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    Diese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein und daher, wenn sie nur von einigen Angehörigen der Gruppierung aktiv verfolgt wird, von den übrigen zumindest mitgetragen werden (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 -StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2; vom 9. Juli 2015 -3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 474).
  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

    Soweit in der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1977 (BGHSt 27, 325, 328; in Bezug genommen in BGH NJW 1999, 503, 504 und in BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2) die Anforderungen an die Zweckgerichtetheit unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Januar 1920 (RGSt 54, 102, 105) dahin beschrieben sind, die Begehung künftiger Taten müsse "ins Auge gefaßt sein", es reiche aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder "bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann" (vgl. dazu auch Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 8. Aufl. § 95 Rdn. 5), und mit diesen Wendungen geringere Anforderungen an die Annahme einer kriminellen Vereinigung gestellt werden sollten als die vorstehend beschriebenen, hält der Senat an dieser Auslegung nicht fest.
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus §§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998, 348; wistra 1999, 29).

    K und B waren aufgrund ihrer Informationen, ihrer Verbindungen, ihrer Finanzkraft und ihrer Autorität Anführer ihrer jeweiligen Gruppen, denen sich die anderen Mitglieder - ohne daß ein entsprechender Gruppenwille bestand - untergeordnet haben (vgl. auch BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).

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