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BGH, 27.10.2000 - 2 StR 401/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Fehlerhafte Strafzumessung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Sexueller Mißbrauch eines Schutzbefohlenen - Sexueller Mißbrauch eines Kindes - Strafzumessung - Zielgerichtet - Umsetzung - Tatvorsatz - Gewissenkonflikt
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Kriminelle Energie als Strafschärfungsgrund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 4
- StV 2002, 74 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.04.2001 - 1 StR 143/01
Zulässige Strafschärfung bei Sexualstraftaten bei Isolation des Opfers; …
aa) Damit wird nicht auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten abgestellt, denn ihm wird nicht angelastet, er habe durch sein Bestreiten dem Opfer die Aussage vor Gericht nicht erspart (…BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 15; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 4). - BGH, 15.10.2013 - 3 StR 282/13
Fehlende Feststellungen zum Vorsatz beim schweren sexuellen Missbrauch eines …
Ein zulässiges Prozessverhalten des bestreitenden Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 401/00, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 4; vgl. auch Beschluss vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74 f.). - OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
Anforderungen an die Strafzumessung bei der Behauptung von Rechtfertigungs- oder …
Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010, 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; BGH StV 1982, 223) oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGHSt 31, 96) oder versucht er, die Tat in milderem Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000, 2 StR 410/00, StV 2002, 74), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018, 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333); ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen. - OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 1 Ss 33/19 Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010, 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; BGH StV 1982, 223) oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGHSt 31, 96) oder versucht er, die Tat in milderem Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000, 2 StR 410/00, StV 2002, 74), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018, 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333); ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen.