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   BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88   

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BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88 (https://dejure.org/1988,2507)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1988 - 4 StR 509/88 (https://dejure.org/1988,2507)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - 4 StR 509/88 (https://dejure.org/1988,2507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver Anspannung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1
  • StV 1989, 104
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 576/86

    Zweifel an der Richtigkeit einer höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem Totschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 260/87

    Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem Totschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
  • BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87

    BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil -

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 207/87

    Mangelnde Erforderlichkeit als Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags zur

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Als Beweisanzeichen dafür kommt die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit in Frage (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 4, 5).
  • BGH, 10.05.1988 - 1 StR 175/88

    Straftat - Spurenbeseitigung - Verschleierung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Als Beweisanzeichen dafür kommt die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit in Frage (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 4, 5).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86

    Vorraussetzungen für die Minderung einer Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 725/86

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration mittels der Widmark-Formel - Regelmäßige

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem Totschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 25/87

    Abgrenzung zwischen versuchtem Totschlag und vorsätzlichem Vollrausch -

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 14.10.1987 - 4 StR 504/87

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration - Zugrundelegung eines falschen

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem Totschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 652/86

    Schuldfähigkeit - BAK - Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 4 StR 509/88
    Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 476/96

    Freispruch vom Vorwurf des Totschlags - Schuldunfähigkeit infolge eines

    Dabei kann ein völliger Schuldausschluß auch im Zusammenwirken von Affekt und alkoholischer Enthemmung in Betracht kommen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; BGH StV 1994, 13; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 10 b).

    Im übrigen ist die genaue Höhe der Blutalkoholkonzentration gerade im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da es nur darum geht, daß der jedenfalls nicht unbeträchtliche Alkoholgenuß den bereits zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führenden hochgradigen Affekt verstärkt hat (vgl. BGH StV 1994, 13; BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 und Bewußtseinsstörung 9; Salger a.a.O. S. 206).

  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhaltengeblieben sein, und zwar gerade bei einem Tötungsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle zu überwinden ist (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1).

    Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung den völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens bewirkt hat (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1, 2; Bewußtseinsstörung 9).

  • BGH, 09.07.2002 - 3 StR 207/02

    Vorsätzlicher Vollrausch (Rauschzustand nach dem Erscheinungsbild;

    Zwar kann ein sthenischer - also auf Wut, Zorn oder Haß beruhender - Affekt im Zusammenwirken mit einer alkoholischen Enthemmung zu einem völligen Schuldausschluß führen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m. w. N.).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 534/88

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

    Die gefährliche Körperverletzung, zu deren Begehung der Angeklagte angestiftet hat, gehört jedenfalls in der Art und Weise, wie sie ausgeführt werden sollte - der Angeklagte stiftete seinen Mittäter dazu an, mit einem gefährlichen Gegenstand auf das Opfer einzuschlagen - ähnlich wie die Totschlagsdelikte zu den Straftaten, bei deren Begehung eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; § 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 4 StR 509/88).
  • BGH, 07.04.1992 - 4 StR 122/92

    Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung - Verminderte

    Das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung in der von der Strafkammer angenommenen Höhe (die durch die Aussage der Zeugin T. nicht relativiert wird, ganz abgesehen davon, daß der Angeklagte nach deren Beobachtungen noch eine halbe Flasche Sekt getrunken hat) mit einem Affektzustand kann zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 mit weit. Nachw.).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 170/93

    Schuldunfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3,0 Promille -

    Bei einer Einbeziehung der psychischen Situation des durch die Versorgung der drei Kinder überforderten (UA 6) und durch das lange Ausbleiben seiner Lebensgefährtin verärgerten Angeklagten erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Zusammentreffen von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt hat (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 m.w.N.).
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