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   BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89   

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BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89 (https://dejure.org/1989,1058)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1989 - 2 StR 350/89 (https://dejure.org/1989,1058)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 (https://dejure.org/1989,1058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit - Besondere erschwerende Gründe für die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der erheblichen Verminderung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 46 Abs. 2, Abs. 3, § 49 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18
  • StV 1990, 157
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86

    Vorraussetzungen für die Minderung einer Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
  • BGH, 27.01.1988 - 3 StR 359/87

    Angemessene Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe auf Grund unterlassener

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
  • BGH, 13.11.1987 - 2 StR 558/87

    Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers - Verurteilung wegen Totschlages -

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen dem vermindert Schuldfähigen regelmäßig nicht angelastet werden (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 7); keinesfalls darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 4).
  • BGH, 12.06.1987 - 3 StR 205/87

    Berücksichtigung des möglichen Einflusses der verminderten Schuldfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen dem vermindert Schuldfähigen regelmäßig nicht angelastet werden (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 7); keinesfalls darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 4).
  • BGH, 07.05.1985 - 2 StR 143/85

    Voraussetzungen eines Verdeckungsmordes - Bejahung des Mordmerkmals der

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    An die Ablehnung der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nicht gemilderten unterscheidet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 143/85 = bei Theune, NStZ 1986, 154).
  • BGH, 18.06.1985 - 4 StR 232/85

    Strafmilderung bei Herbeiführung des Zustandes der verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 = bei Theune, NStZ 1986, 154).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Hieraus folgt, dass es für die Verweigerung der Milderung eines besonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, aaO; vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 mwN; LK/Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 21 Rn. 19; SSWStGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 18).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen besonders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldminderung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v. 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98).
  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 223/11

    Mord; Heimtücke (Beginn des Angriffs; Arg- und Wehrlosigkeit; Tötungsvorsatz);

    Es hat seine Entscheidung ohne Rechtsfehler an den Maßstäben ausgerichtet, welche die Rechtsprechung für die Strafmilderung bei mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Kapitaldelikten entwickelt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 2 StR 650/95, NStZ-RR 1996, 161, 162; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 295; Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18), und die maßgebenden, sich aus den Feststellungen ergebenden Gesichtspunkte in seine Bewertung einbezogen.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

    Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 18, 25).
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe handelt, besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldmilderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18, 24).
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Eine allgemeine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Fällen rauschbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit mit Höchststrafe bis zu fünf Jahren, wodurch dieser Wertungswiderspruch vermieden werden könnte (vgl. Foth DRiZ 1990, 417 und NJ 1991, 386 ), hat der Bundesgerichtshof bisher abgelehnt (vgl. BGHSt 35, 143, 145; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4; StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 13; BGH StV 1990, 157 jeweils m.w.Nachw. ).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 428/03

    Mord (Heimtücke: fehlende Arglosigkeit; Verdeckung einer Straftat); Verweigerung

    Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe voraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    In derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

    In einem solchen Fall müssen besondere erschweren de Umstände vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90

    Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung

  • BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92

    Strafmilderung - Rückfall in Drogenabhängigkeit - Abhängigkeit von

  • BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Beweiswürdigung - Strafrahmenverschiebung -

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92

    Weitergehende strafmildernde Bedeutung der Alkoholisierung neben einer

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 06.09.1991 - 4 StR 408/91

    Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung - Mord in Tateinheit mit Raub -

  • BGH, 06.12.1989 - 2 StR 309/89

    Beweiserhebung - Urteilsverkündung - Wahrunterstellung - Beweisbehauptung

  • BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92

    Strafbarkeit wegen Mord - Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit auf Grund

  • BGH, 26.06.1990 - 1 StR 262/90

    Verfahrensrüge gegen die Verlesung eines Schriftstückes bei Fehlen von Angaben

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