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   BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92   

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https://dejure.org/1992,4146
BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92 (https://dejure.org/1992,4146)
BGH, Entscheidung vom 04.09.1992 - 2 StR 380/92 (https://dejure.org/1992,4146)
BGH, Entscheidung vom 04. September 1992 - 2 StR 380/92 (https://dejure.org/1992,4146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Mord - Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit auf Grund von Alkoholgenuss - Strafrahmenmilderung trotz Vorliegen des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92
    Soweit dies zutrifft oder nicht ausgeschlossen ist, würde dies dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen und dürfte deshalb auch nicht straferschwerend berücksichtigt werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5).
  • BGH, 05.12.1986 - 2 StR 301/86

    Sachverständigengutachten - Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92
    Soweit dies zutrifft oder nicht ausgeschlossen ist, würde dies dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen und dürfte deshalb auch nicht straferschwerend berücksichtigt werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92
    Handelt es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 369/90

    Gesamtwürdigung der Schuld des Einzelfalls durch Vergleich mit denkbaren

    Auszug aus BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92
    Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21).
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90

    Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92
    Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Dabei folgt aus dem für die Regelung des § 21 StGB wesentlichen Schuldprinzip auch, dass die tatgerichtliche Ermessensentscheidung, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, nach dem Schuldgehalt der Tat, also unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls, zu treffen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, 40, 42; Beschlüsse vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ-RR 2003, 136; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10, NStZ-RR 2010, 336; vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO).

    Hieraus folgt, dass es für die Verweigerung der Milderung eines besonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, aaO; vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 mwN; LK/Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 21 Rn. 19; SSWStGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 18).

  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Die insoweit erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21, 24) hat das Bezirksgericht vorgenommen.

    Es hat nicht verkannt, daß dann, wenn es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe handelt, besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldmilderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18, 24).

    Zwar dürfen Handlungsmodalitäten, soweit sie Ausdruck und Folge der Minderung der Hemmungsfähigkeit sind, in dem Umfang, in dem die Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht und deshalb auch nicht straferschwerend angelastet werden (BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24).

  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 428/03

    Mord (Heimtücke: fehlende Arglosigkeit; Verdeckung einer Straftat); Verweigerung

    Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe voraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BVerfGE 50, 5 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] = NJW 1979, 207 f. [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH NStZ 1985, 357 f. mit Bezugnahme auf BGH, Urt. vom 19. April 1984 - 1 StR 20/84; 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21, 24).

    Hieraus ergibt sich zugleich, daß, soweit es um die besonders brutale Tatausführung geht, die Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht außer Betracht geblieben ist (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24 sowie BGH NStZ 1987, 321 f., 550).

  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

    Es fehlt insoweit bereits an der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24).
  • BGH, 27.03.2012 - 2 StR 41/12

    Besonders schwerer Fall der Nötigung (Erörterungsmangel hinsichtlich vertypter

    Trifft dies aber zu oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, gereicht die objektive Gefährlichkeit des Handelns dem Angeklagten nicht zum Vorwurf und kann deshalb auch nicht uneingeschränkt zur Begründung des besonders schweren Falls gemäß § 240 Abs. 4 StGB herangezogen werden ( BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; Fischer StGB 59. Auflage § 46 Rn. 32).
  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97

    Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges

    Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.).
  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 452/93

    Beurteilung einer altersbedingten Rückbildung der geistigen Kräfte aus eigener

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer, sollte sie wiederum die - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen, bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen haben wird, daß die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten bei der Tat (vgl. UA 5) möglicherweise auf der Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens beruht, die zur Anwendung des § 21 StGB führt und ihm deshalb nicht straferschwerend angelastet werden darf (st. Rspr.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 619/94

    Strafzumessung - Gefährlichkeit der Tathandlung - Verschuldete Tatauswirkungen -

    Trifft dies aber zu oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, gereicht das Ausmaß der Gewalttätigkeit dem Angeklagten nicht ohne weiteres zum Vorwurf und könnte deshalb auch nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden; eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (st. Rspr.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1996 - 2 StR 210/96

    Annahme eines minder schweren Falles wegen alkoholbedingter erheblicher

  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 90/97

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund

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