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   BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05 (1)   

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BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05 (1) (https://dejure.org/2006,3459)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2006 - 2 StR 419/05 (1) (https://dejure.org/2006,3459)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 (1) (https://dejure.org/2006,3459)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 211 StGB
    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung insbesondere bei lebenslanger Freiheitsstrafe; alle wesentlichen Gesichtspunkte umfassende Gesamtwürdigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenmilderung bei Beruhen einer verminderten Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch; Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Unrechtseinsicht im Rahmen eines begangenen Verdeckungsmordes

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40
  • NStZ-RR 2007, 259
  • StV 2006, 465
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).

    Der 5. Strafsenat hat dagegen im Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 (NStZ 2004, 678) eine differenzierte, auf eine Verschuldensprüfung im Einzelfall abstellende Lösung vertreten.

    Der Tatrichter hat über die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr auf Grund einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

    Bei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorhersehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; seine Wertung ist, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32).

    Der Tatrichter hat über die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr auf Grund einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

    Bei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorhersehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; seine Wertung ist, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, Schuld erhöhende Gesichtspunkte dem entgegen stehen (Urt. des Senats vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.; vgl. auch MüKo-Streng § 21 Rdn. 22; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 18; jeweils m.w.N.).

    Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).

    Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch BGH, Urt. vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom 1. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 570/96

    Fehlende Nichtanwendung eines Strafmilderungsgrundes als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
  • BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86

    Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93

    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Soweit es in der Folgezeit entscheidungserheblich darauf ankam, folgten sie allerdings mit leichten Abwandlungen der zuvor entwickelten Ansicht (1. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4; 2. Strafsenat: Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24).

    Ihm steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO).

    Es ist im Grundsatz anerkannt und wird auch durch den vorlegenden Senat nicht in Zweifel gezogen (vgl. Vorlegungsbeschluss Rn. 29 ff.), dass sich die auf einer Gesamtabwägung beruhende Ermessensentscheidung des Tatgerichts an diesem Kompensationsgedanken auszurichten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; MüKo/StGB/Streng, aaO, § 21 Rn. 22; SSWStGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 28; Fischer, aaO, § 21 Rn. 18; jeweils mwN).

    (1) Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 (Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten)), Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit gekennzeichnet ist.

    Vor diesem Hintergrund haben weite Teile der Rechtsprechung - darunter alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24 ff.; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ-RR 1997, 163, 165) - und strafrechtlichen Literatur (vgl. etwa Foth, DRiZ 1990, 417, 419 f.; Schnarr, aaO, S. 83 f.; Rautenberg, DtZ 1997, 45; Schäfer, DRiZ 1996, 196; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.) als allgemeinkundigen Erfahrungssatz gefolgert, eine alkoholische Berauschung erhöhe generell das Risiko strafbaren Verhaltens, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte.

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so ... (stelle) dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

    1. Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 mwN).

    Dem Tatrichter steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO).

    Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 (Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten)), Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit gekennzeichnet ist.

  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Danach gilt, dass der Tatrichter zwar eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen schuldrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40) und einer wertenden Betrachtung zu unterziehen hat, deren revisionsgerichtliche Überprüfung sich indes darauf beschränkt, ob die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen vom Tatrichter hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so stellt dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Dabei ist als allgemeinkundig vorauszusetzen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten zu senken pflegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).
  • BGH, 07.11.2016 - 2 ARs 386/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der fakultativen

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 -, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74); an dieser hält er fest.

    Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO); seine Wertung ist vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 mwN).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, weil er aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol- oder Drogenkonsum zur Begehung von Straftaten neigt (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) oder sich für ihn aus anderen Umständen ergibt, dass es bei Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte (Senat, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15).

  • OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08

    gefährliche Körperverletzung; Kopfstoß; minderer schwerer Fall; Strafmilderung;

    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können (Fischer, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.), wobei die jüngste Rechtsprechung hierüber hinausgehend die Versagung der Strafrahmenverschiebung bei einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit des Täters unanhängig von auf die Begehung von Straftaten bezogenen Erfahrungen des Täters für zulässig erachtet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände der Vorhersehbarkeit der Begehung von Straftaten entgegen stünden (BGH NStZ 2003, 480; BGH NJW 2004, 3350; BGH StV 2006, 465).
  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung u.U. dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6).

  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54 Rn. 17, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 12 mwN, BGHSt 49, 239, 241 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09 Rn. 8 f.), so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10 und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 24, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 350/15

    Strafmilderung bei verminderte Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    a) Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

  • BGH, 12.01.2021 - 1 StR 488/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliches Ermessen hinsichtlich einer

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

  • BGH, 25.11.2008 - 5 StR 500/08

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer alkoholbedingten verminderten

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 305/08

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Schuldunfähigkeit (schwere andere seelische

  • BGH, 07.09.2006 - 2 StR 275/06

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; erhebliche Einschränkung der

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