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   BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86   

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https://dejure.org/1987,3044
BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86 (https://dejure.org/1987,3044)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1987 - 3 StR 546/86 (https://dejure.org/1987,3044)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - 3 StR 546/86 (https://dejure.org/1987,3044)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von 1,5 Promille in Verbindung mit einer starken emotionalen Anspannung durch homosexuelle Manipulationen - Auswirkungen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 8
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1985 - 1 StR 110/85

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung, wenn dasTatopfer verstorben ist

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86
    Denn Tote haben keinen Gewahrsam mehr (BGH, Urteil vom 26. März 1985 - 1 StR 110/85 insoweit nicht mitabgedruckt in NStZ 1985, 357).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86
    Gerade angesichts der über fünf Stunden später entnommenen Blutproben und der beiden dabei ermittelten Werte (0.45 Uhr und 1.15 Uhr; 2,34 %o und 2, 35 %o) sowie der Angabe des Nachtrunks (2 Glas Alt-Bier und 6 Gläser Pernod + Cola) ist unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des BGH zur Ermittlung der Tatzeitblutalkoholberechnung (BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114) auszuschließen, daß eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit vorlag, die niedriger als 1, 5 %o war.
  • BGH, 20.08.1986 - 3 StR 369/86

    Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unter Zugrundelegung eines falschen

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86
    Von diesen Werten ist ersichtlich auch der psychiatrische Sachverständige ausgegangen und hat den sich danach ergebenden höchstmöglichen Grad der Tatzeitalkoholisierung und dessen Auswirkung auf die seelische Verfassung und die eventuelle emotionale Aufladung des Angeklagten, wenn auch nicht unter Errechnung der Promillezahl für den Grenzwert nach oben, so doch ausreichend in seiner Bedeutung für den Umfang der Schuldminderung bei der Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. August 1986 - 3 StR 369/86).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86

    Vorraussetzungen für die Minderung einer Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86
    Wenn aber allein die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 485/86).
  • BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16

    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei

    Durch den Tod endete der durch ihren generellen Gewahrsamswillen begründete Gewahrsam an den im Wohnhaus befindlichen Sachen, ohne dass er auf eine andere Person - etwa einen Mitbewohner oder eine (anwesende) Hausangestellte - hätte übergehen können (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1987 - 3 StR 546/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1; vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 403/09, StraFo 2010, 122 f.; S/S/Eser/Bosch aaO, § 242 Rn. 30).
  • BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes:

    In einem solchen Fall dürfen die betreffenden Stellen des schriftlichen Gutachtens nicht nur summarisch und ohne den zugehörigen Kontext mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - 3 StR 546/86, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 1).
  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09

    Raub mit Todesfolge (Zeitpunkt des Todeseintritts; Vollendung)

    Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 403/09

    Mord (besondere Schwere der Schuld; Abwägung der im Einzelfall für und gegen den

    Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

    Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 18, 25).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 428/03

    Mord (Heimtücke: fehlende Arglosigkeit; Verdeckung einer Straftat); Verweigerung

    Dies setzte freilich besonders schwerwiegende Gründe voraus, die einer solchen Milderung entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 24, 25).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    In derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
  • VG Meiningen, 08.12.2008 - 6 D 60024/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Unterschlagung dienstlich zugänglich

    In dieser Konstellation konnte fremder Gewahrsam, wie es der Tatbestand des Diebstahls voraussetzt, nicht gebrochen werden, denn Tote haben keinen Gewahrsam mehr (BGH, U. v. 14.01.1987, 3 StR 546/86, Juris).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 17.07.1992 - 2 StR 268/92

    Beschränkung einer Strafverfolgung - Gewahrsamsbruch nach dem Tod des Opfers -

  • BGH, 06.12.1989 - 2 StR 309/89

    Beweiserhebung - Urteilsverkündung - Wahrunterstellung - Beweisbehauptung

  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 215/98

    Zweifelsfreies Feststehen der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuchs (StGB)

  • BGH, 16.01.1990 - 1 StR 634/89

    Voraussetzungen der Wahlfeststellung - Doppelte Anwendung des Grundsatzes in

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