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   BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01   

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https://dejure.org/2001,2835
BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01 (https://dejure.org/2001,2835)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - 1 StR 369/01 (https://dejure.org/2001,2835)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01 (https://dejure.org/2001,2835)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 306c StGB
    Brandstiftung mit Todesfolge; Bedingter Tötungsvorsatz (lebensgefährdende Handlungen; feindliche Absicht; Hemmschwelle; Willenselement); Unzulässige Verwertung eines Teilschweigens

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Brandstiftung mit Todesfolge - Mord - Bedingter Tötungsvorsatz - Bedingt vorsätzliches Handeln - Wissenselement - Absicht der Selbsttötung

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 223 Abs. 1; ; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 212 Abs. 1
    Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit beim Totschlag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 314
  • NStZ-RR 2011, 301
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.06.1986 - 2 StR 312/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ).

    Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert gelassen hat, daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).

  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).
  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 470/91

    Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    In Abgrenzung zu der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).
  • BGH, 14.06.1988 - 1 StR 186/88

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 426/91

    Grundlagen der Strafbarkeit: Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).
  • BGH, 08.05.2001 - 1 StR 137/01

    Sachrüge; Lückenhafte Beweiswürdigung; Tötungsvorsatz ("Stromschlagfall");

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01
    Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit äußerst gefährlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails oder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaßt, die in feindlicher Absicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Im Verständnis des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die "Hemmschwellentheorie" somit in einem Hinweis auf § 261 StPO (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 615/83, StV 1984, 187, Beschluss vom 27. Juni 1986 - 2 StR 312/86, StV 1986, 421, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314, 315, vom 23. April 2003 - 2 StR 52/03, NStZ 2003, 603, 604, und vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210, 211: jeweils sorgfältige Prüfung; vgl. weiter BGH, Urteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87, NStZ 1988, 175; Beschlüsse vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, NStZ 1994, 585, und vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 531/10, NStZ 2011, 210, 211; MünchKommStGB/Schneider § 212 Rn. 48: "prozessuale Selbstverständlichkeit").
  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 53).

    Da es jedoch auch Fälle geben kann, in denen der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Tun zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewusst ist, dass der Tod des Opfers eintreten kann, bedarf es für den Schluss auf die Billigung eines Todeserfolges im Hinblick auf die insoweit bestehende hohe Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314, 315).

  • BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Verneinung des Tötungseventualvorsatzes

    Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof gerade auch in Fällen anerkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 - 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
  • LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16

    Haftstrafen für Brandanschlag auf Flüchtlingsunterkunft

    Tritt die Lebensgefährlichkeit einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - wie hier das Inbrandsetzen des Dachbodens eines Mehrfamilienhauses - offen zu Tage, liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH Urt. v. 22.11.2001, 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314f.).

    Da es jedoch auch Fälle geben kann, in denen der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Tun zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewusst ist, dass der Tod des Opfers eintreten kann, bedarf es für den Schluss auf die Billigung des Todeserfolges im Hinblick auf die insoweit bestehende hohe Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH Urt. v. 22.11.2001, 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314 f.).

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