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   BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97   

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BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97 (https://dejure.org/1997,2188)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1997 - 3 StR 569/97 (https://dejure.org/1997,2188)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 3 StR 569/97 (https://dejure.org/1997,2188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50
  • NStZ-RR 1998, 101
  • StV 1998, 545
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
    Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7).

    War nämlich die Steuerungsfähigkeit - was das Tatgericht nicht ausschließen konnte - erheblich eingeschränkt, bedurfte es der besonderen Prüfung, ob die Angeklagte in diesem Zustand nicht nur die Gefährdung des Säuglings, sondern auch den möglichen Tod erfaßt und gebilligt hat (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 7).

  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 487/97
    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf den Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97 - zu einem ähnlich gelagerten Fall hin.
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
    Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7).
  • BGH, 27.06.1986 - 2 StR 312/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
    Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 261/87

    Wirkungen einer durch Wut erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit auf das

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
    Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 9).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
    Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Für Fälle des positiven Tuns hat er an das Postulat einer Hemmschwelle anknüpfend weiter ausgeführt, dass selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeute, der Tatrichter vielmehr gehalten sei, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen könnten (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 569/97, NStZ-RR 1998, 101, vom 8. Mai 2001 - 1 StR 137/01, NStZ 2001, 475, 476, und vom 2. Februar 2010 - 3 StR 558/09, NStZ 2010, 511, 512); sachlich vergleichbar fordern andere Entscheidungen vom Tatrichter, immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut habe, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91, und vom 22. April 2009 - 5 StR 88/09, NStZ 2009, 503; Urteil vom 25. März 2010 - 4 StR 594/09 m.w.N.).
  • BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R

    Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft

    Steht nicht die Gefährlichkeit einer einzelnen Handlung in Rede, sondern ein längerer Prozess, dann erfordert bedingter Vorsatz die geistige Vorwegnahme seines möglichen Endes (vgl BGH Beschluss vom 3.12.1997 - 3 StR 569/97 - juris RdNr 3) .
  • BGH, 13.03.2007 - 5 StR 320/06

    Zur vorsätzlichen Tötung des Kindes Dennis

    Dieser Schluss auf die geistige Vorwegnahme und Billigung seines möglichen Todes war - auch unter Berücksichtigung, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50) - jedenfalls aufgrund der Kenntnis der Angeklagten davon, dass Dennis nur noch "Haut und Knochen war" sowie kaum mehr aus eigener Kraft laufen und ohne Stütze sitzen konnte, und weil deswegen die Hinzuziehung eines Arztes zwischen ihnen diskutiert wurde, möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 92/07

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz bei systematischen gefährlichen

    d) Angesichts dieser Tatsachen ist das gänzliche Fehlen einer Erörterung, ob der Angeklagte den Tod seiner Tochter geistig vorweggenommen und gebilligt hat - auch unter Berücksichtigung, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - 5 StR 320/06) - rechtsfehlerhaft, da sie die Besorgnis begründet, das Tatgericht habe die Möglichkeit einer Strafbarkeit gemäß §§ 211, 212, 22, 13 StGB nicht hinreichend bedacht.
  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks 3 Js 5101/15

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

    Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50).
  • BGH, 23.06.2009 - 1 StR 191/09

    Beweiswürdigung und Anforderungen an den bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz;

    Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 142/08

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; besonders gefährliche

    Der Schluss auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher in solchen Fällen nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 50).
  • OLG Oldenburg, 28.02.2018 - 1 Ws 202/17

    Garantenstellung einer Stationsleitung bei möglicher und zumutbarer

    Nach der Rechtsprechung wird - was auch das Landgericht anführt - freilich eher die geistige Vorwegnahme und Billigung weiterer Tötungen zu beurteilen sein (vgl. in Fällen von Kindesmisshandlungen oder Vernachlässigung: BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 StR 75/15 - BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 569/97 - jeweils bei juris).

    So betrifft schon die hierzu zitierte Entscheidung ( BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 569/97 -, juris) einen Sachverhalt mit einer Mutter-Säugling-Beziehung, die mit der hier vorliegenden Beziehung einer Pflegekraft zum Patienten nicht vergleichbar ist.

  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 216/02

    Ablehnung von Beweisanträgen (mehrere Ablehnungsgründe; Anforderungen an die

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluß auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50 m. w. N.).
  • BGH, 20.01.2004 - 4 StR 464/03

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle und hochgradige Alkoholisierung bei gefährlichen

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluß auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2023 - 3 StR 277/22

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz; wertende Gesamtschau; Gleichgültigkeit des

  • BGH, 01.06.2007 - 2 StR 133/07

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Schütteln des eigenen Kleinkindes;

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 166/01

    Tötungsvorsatz; dolus eventualis; Eventualvorsatz; Bewußte Fahrlässigkeit;

  • BGH, 03.03.2000 - 2 StR 388/99

    Minder schwerer Fall und Vorhersehbarkeit bei der Körperverletzung mit

  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
  • BGH, 17.06.2015 - 5 StR 75/15

    Tötungsvorsatz (gefährliche Gewalthandlung; vorsatzkritische Umstände bei der

  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 88/09

    Tötungsvorsatz (Erörterungsmangel; besonders gefährliche Gewalthandlungen;

  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

  • LG Limburg, 24.09.2020 - 2 Ks 3 Js 6514/19
  • LG Limburg, 23.07.2020 - 2 Ks 2 Js 56529/19
  • LG Limburg, 24.09.2020 - 2 Ks
  • LG Limburg, 17.03.2021 - 2 Ks 3 Js 12546/20
  • LG Limburg, 17.03.2021 - 2 Ks
  • LG Limburg, 23.07.1920 - 2 Ks
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