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   BGH, 06.09.1988 - 5 StR 387/88   

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https://dejure.org/1988,3436
BGH, 06.09.1988 - 5 StR 387/88 (https://dejure.org/1988,3436)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1988 - 5 StR 387/88 (https://dejure.org/1988,3436)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1988 - 5 StR 387/88 (https://dejure.org/1988,3436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Definition eines hinterlistigen Überfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1
  • StV 1989, 152
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1963 - 5 StR 226/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 5 StR 387/88
    Daß der Zeuge "keinerlei Angriff erwartete", dem Angeklagten "den Rücken zudrehte" und der Angeklagte dessen "Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausnutzte", genügt für sich allein nicht (vgl. BGH GA 1961, 241; BGH Urt. v. 25. Juni 1963 - 5 StR 226/63; BGH GA 1968, 370; BGH bei Holtz MDR 1981, 267).
  • RG, 31.05.1880 - 1385/80

    Ist der Thatbestand des hinterlistigen Überfalles nur objektiv oder auch aus dem

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 5 StR 387/88
    Hinterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 2, 74; BGH GA 1968, 370).
  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Hinterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03); es reicht nicht aus, wenn der Täter für den Angriff lediglich das Überraschungsmoment ausnutzt.
  • OLG Zweibrücken, 18.10.2018 - 1 OLG 2 Ss 42/18

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Eingriffs in

    Dass sich die Angeklagte dem Zeugen von Hinten näherte und dieser mit einem Angriff nicht rechnete, reicht zur Begründung von Hinterlist nicht aus (BGH, Beschluss vom 06. September 1988 - 5 StR 387/88, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.07.2003 - 1 StR 249/03

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistig: planmäßige Verdeckung der wahren

    Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (RGSt 65, 65 (66), BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg - (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 - "Gute Nacht, Iwan"; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10 m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00

    Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger

    Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Mitteilung des

    Denn dieses Urteil würde nur dann seinerseits eine Zäsur begründen und damit eine Gesamtstrafenbildung zwischen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 und den Einzelstrafen für die Taten vom 4. August 2014 ausschließen, wenn die dort verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen noch nicht erledigt ist (s. etwa BGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81, NJW 1982, 2080 f.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Urteile vom 10. Juli 1985 - 3 StR 124/85, juris Rn. 6; vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3; Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 5; vom 26. Oktober 1988 - 4 StR 472/88, GA 1989, 132, 133; seine gegenteiligen, nicht tragenden Erwägungen im Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 369 verfolgt der Senat nicht weiter; s. bereits Senat, Beschluss vom 7. September 1988 - 3 StR 338/88, NStZ 1988, 552).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 156/19

    Mittäterschaft (Tatentschluss: Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht

    Da der besondere Unrechtsgehalt der Tatbestandsvariante daraus resultiert, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, das Opfer später offen angreift (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 5 StR 387/88, BGHR § 223a Abs. 1 Hinterlist 1).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an

    Gefährlich im Sinne des § 223 a StGB waren die Körperverletzungen jedenfalls deshalb, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich planmäßig durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff begangen wurden (BGH NStZ 1992, 490; BGHR StGB § 223 a Abs. 1, Hinterlist 1; Urt. v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 257/17

    Gefährliche Körperverletzung (Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls:

    Nachdem er den Körperverletzungsvorsatz gefasst hatte, entfaltete er aber keine planmäßige, listige Tätigkeit mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 5 StR 387/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1).
  • BGH, 03.07.1990 - 1 StR 287/90

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Daß zwischen ihr und der Tat noch eine weitere inzwischen erledigte Geldstrafe gegen den Angeklagten verhängt worden war (UA S. 5, 30), stand der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen (BGH StV 1987, 480; NStZ 1988, 552; BGH GA 1989, 132/133).".
  • BGH, 07.12.1993 - 5 StR 644/93

    Entgegentreten mit offener Feindseligkeit

    offen feindselig entgegengetreten, die Körperverletzung wurde deshalb nicht 'mittels eines hinterlistigen Überfalls' (§ 223 a Abs. 1 StGB) begangen (vgl. Senat in BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1).
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