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   BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90   

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https://dejure.org/1991,3841
BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90 (https://dejure.org/1991,3841)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - 1 StR 604/90 (https://dejure.org/1991,3841)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90 (https://dejure.org/1991,3841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbinden der Wiederholung von auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender Fragen durch den Vorsitzenden - Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Zwar widerspricht die Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe bei lediglich versuchter Tat ebenso wie bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht dem Grundgesetz, wenn im Einzelfall das - wegen des ausgebliebenen Erfolgs - geringere Maß an strafrechtlicher Schuld durch erhebliche schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 50, 5, 9, 11) [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]; doch ist der Besonderheit der absoluten Strafdrohung Rechnung zu tragen.
  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88

    Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Hierbei kommt jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88], insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Hierbei kommt jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88], insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).
  • BGH, 29.11.1990 - 1 StR 618/90

    Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung beim beendigten Versuch -

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Beendeter wie unbeendeter Versuch können gleichermaßen bis nahe zum Erfolg geführt, ihn aber auch bei weitem verfehlt oder nur eine geringe Gefährdung des Rechtsguts verursacht haben (vgl. BGH, Beschl. vom 29. November 1990 - 1 StR 618/90).
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Hierbei kommt jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88], insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Hierbei kommt jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88], insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353).
  • BGH, 13.11.2008 - 5 StR 344/08

    Sicherungsbetrug nach verjährter Untreue (mitbestrafte Nachtat; Strafzumessung);

    Die Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zur Tatvollendung sind aber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit der § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12).

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ab hängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 21).

  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 284/22

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Motivbündel); Strafzumessung

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90 Rn. 7 f., BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93 Rn. 5, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 - 5 StR 294/00 Rn. 11 und vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19 Rn. 8).
  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 II Wertungsfehler 21).

    Insbesondere trifft es nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und StGB § 46 II Wertungsfehler 21).

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel;

    Sie hat die insofern gebotene umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599 Rn. 8 mwN; Urteil vom 15. September 1988 - 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355 f.), dabei in zulässiger Weise die unmittelbare Vollendungsnähe und die hohe Gefährlichkeit des Versuchs als wesentliche schulderhöhende Umstände gewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599 Rn. 8; Urteil vom 22. November 2017 - 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 517/16, NStZ-RR 2017, 134, 135) sowie ausdrücklich in den Blick genommen, dass die Versagung einer Strafrahmenverschiebung hier die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hatte (s. zu diesem Erörterungserfordernis BGH, Urteile vom 15. Juni 2004 - 1 StR 39/04, NStZ 2004, 620; vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 103/02

    Urteil wegen des Benzinanschlags in Bernau rechtskräftig

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände ist namentlich dann geboten, wenn - wie hier bei B und S - nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8).
  • BGH, 12.12.2000 - 5 StR 294/00

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Bombenanschlägen; Vorsatz; Räuberische Erpressung;

    ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 8 und 12 m. w. N.).

    Da Personen bei den vom Angeklagten veranlaßten Anschlägen entweder überhaupt nicht oder nur verhältnismäßig geringfügig zu Schaden gekommen sind, lag die Vollendung der Taten - anders als in Fällen, in denen Menschen schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten haben oder ihr Leben nur durch Notoperationen gerettet werden konnte (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 8) - nicht ganz nah.

  • BGH, 22.10.2019 - 5 StR 449/19

    Entscheidung über die Strafmilderung beim Versuch des Mordes (Gesamtwürdigung;

    Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - 1 StR 604/90, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8; vom 22. September 1993 - 3 StR 430/93, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 5 StR 294/00).
  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Diese Erwägungen enthalten im Ergebnis nur die Feststellung, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte und vom Versuch nicht - strafbefreiend - zurückgetreten ist; beide Gesichtspunkte begründen jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und können daher, in der Regel einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen (vgl. BGH StV 1995, 462; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8, 12).
  • BGH, 16.08.2000 - 5 StR 286/00

    Strafmilderung beim Versuch; Beendeter Versuch; Strafrahmenverschiebung;

    Für die Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB läßt sich hieraus jedoch wenig herleiten (BGHR StGB § 23 Abs. 2 - Strafrahmenverschiebung 8).
  • BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93

    Anforderungen an Verfahrensrüge bezüglich Nichtvereidigung eines Dolmetschers -

  • OLG Rostock, 11.07.2005 - 1 Ss 113/05

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Kriterien für eine

  • LG Cottbus, 31.08.2020 - 21 Ks 1/20
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