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   BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93   

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https://dejure.org/1993,2163
BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93 (https://dejure.org/1993,2163)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1993 - 4 StR 17/93 (https://dejure.org/1993,2163)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1993 - 4 StR 17/93 (https://dejure.org/1993,2163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Verfahrensrüge bezüglich Nichtvereidigung eines Dolmetschers - Notwendigkeit des Zugrundlegens der für den jeweiligen Angeklagten günstigsten Fallgestaltung bei Zweifeln über den tatsächlichen Tatverlauf - Strafzumessung bei der Verurteilung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 11
  • StV 1993, 396 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 292/61

    Gemilderter Strafrahmens - Gesamtschau der Tatumstände - Täterpersönlichkeit -

    Auszug aus BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93
    Eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände im weitesten Sinne, wie sie dem Tatrichter bei der Ermessensentscheidung des § 23 Abs. 2 StGB obliegt (BGHSt 16, 351, 353), hat die Jugendkammer innerhalb des durch § 251 StGB eröffneten Strafrahmens vorgenommen, der ebenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht.
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75

    Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93
    Hierfür wäre erforderlich, daß das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 4. April 1984, in dem gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und Diebstahls in zehn Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden ist, wenigstens eine Einzeltat umfaßt hätte, für die Strafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (vgl. BGHSt 26, 155 [BGH 27.05.1975 - 5 StR 115/75]).
  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 15/88

    Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch

    Auszug aus BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93
    Zwar kommt bei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Auszug aus BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93
    Zwar kommt bei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 604/90

    Unterbinden der Wiederholung von auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender

    Auszug aus BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93
    Zwar kommt bei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9).
  • BGH, 14.01.1992 - 1 StR 700/91

    Nähe zum Taterfolg war kausal für die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach

    Auszug aus BGH, 11.03.1993 - 4 StR 17/93
    Zwar kommt bei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9).
  • OLG München, 28.07.2020 - 7 St 1/16

    Türkische Kommunisten unter Terrorverdacht

    Eine entsprechende - im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende - Anordnung ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - 4 StR 17/93).
  • BGH, 13.11.2008 - 5 StR 344/08

    Sicherungsbetrug nach verjährter Untreue (mitbestrafte Nachtat; Strafzumessung);

    Die Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zur Tatvollendung sind aber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit der § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 13.03.2019 - 2 StR 597/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Hinzu kommt, dass sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der - von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten - Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe als entbehrlich erweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99, juris Rn. 5; Urteil vom 11. März 1993 - 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1).

    Zudem kann sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der - mit der Revision der Staatsanwaltschaft beabsichtigten - Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe als entbehrlich erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99, juris Rn. 5; Urteil vom 11. März 1993 - 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; vgl. auch Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 68 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 16.05.2002 - 5 StR 137/02

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Strafzumessung; fehlende Erörterung einer

    Dies hätte im vorliegenden Fall aber der Erörterung bedurft (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 11), Da die Einsatzstrafe somit keinen Bestand haben kann, war die Aufhebung auf die übrigen Strafen zu erstrecken, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch diese von dem Rechtsfehler beeinflußt sind.
  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

    Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f. [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88]; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11).
  • BGH, 08.02.2000 - 4 StR 488/99

    Gesamtstrafenbildung; Zäsurwirkung; Mehrere Gesamtstrafen; Bemessung

    Dieser wird auch zu bedenken haben, daß die Anordnung von Führungsaufsicht, die die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraussetzt (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6), bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich ist (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 68 Rdn. 6).
  • OLG Rostock, 11.07.2005 - 1 Ss 113/05

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Kriterien für eine

    Unabhängig davon verlangt die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB eine Gesamtschau, die zwar insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie, daneben aber auch die Persönlichkeit des Täters und die Tatumstände im weitesten Sinne berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 13).
  • BGH, 12.07.1995 - 3 StR 366/95

    Strafbarkeit des Versuches - Bedingter Vorsatz - Direkter Vorsatz -

    Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 11 m.w.N.).
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