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   BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95   

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https://dejure.org/1995,3592
BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95 (https://dejure.org/1995,3592)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1995 - 1 StR 1/95 (https://dejure.org/1995,3592)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 1 StR 1/95 (https://dejure.org/1995,3592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freiheitsberaubung - Tatbestandsverwirklichung - Strafmilderung - Strafänderung - Strafänderungsgrund - Minder schwerer Fall - Versuch - Strafbefreiender Rücktritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239, § 249, § 255, § 23

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8
  • StV 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1955 - 6 StR 106/55
    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 1 StR 1/95
    Ob allein der Wegfall des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte (vgl. BGHSt 8, 191, 193), bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann.
  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 14/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft: Voraussetzungen); Raub (Konkurrenzen

    Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95, StV 1995, 462).
  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 150/04

    Freiheitsberaubung und Raub (Spezialität; Konkurrenzen); einheitliche

    Deshalb kommt § 239 StGB als der allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • BGH, 28.03.2007 - 5 StR 32/07

    Konkurrenzen (Konsumtion zwischen Raub und Freiheitsberaubung); verminderte

    Indes hat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes darstellt (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8; BGH NStZ-RR 2003, 168).
  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Diese Erwägungen enthalten im Ergebnis nur die Feststellung, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte und vom Versuch nicht - strafbefreiend - zurückgetreten ist; beide Gesichtspunkte begründen jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und können daher, in der Regel einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen (vgl. BGH StV 1995, 462; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8, 12).
  • BGH, 19.01.1999 - 5 StR 612/98

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Angeklagten nicht angelastet werden darf, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet hat (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1983, 217 und 1989, 114; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH StV 1995, 634 und 1997, 129; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 - und vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96 -) greift hier nicht ein.
  • BGH, 26.02.1997 - 2 StR 659/96

    Strafschärfende Berücksichtigung des Nichtrücktritts des Täters

    Dem Täter kann nicht angelastet werden, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1996 - 3 StR 229/96 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 - und vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -).
  • OLG Koblenz, 09.01.2007 - 1 Ss 353/06

    Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen: Gefährliche Körperverletzung,

    9 Die Freiheitsberaubung selbst steht nur mit der Körperverletzung in Tateinheit, nicht jedoch mit der versuchten räuberischen Erpressung, da sie für diese das tatbestandsmäßige Mittel der Gewalt bildete und somit als das allgemeine Delikt in dem speziellen Tatbestand mit aufgeht (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
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