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   BGH, 27.04.1993 - 4 StR 149/93   

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https://dejure.org/1993,8370
BGH, 27.04.1993 - 4 StR 149/93 (https://dejure.org/1993,8370)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1993 - 4 StR 149/93 (https://dejure.org/1993,8370)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93 (https://dejure.org/1993,8370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Folgen der Annahme des Opfers, Widerstandes sei Zwecklos für die Abgrenzung von Raub zur Räuberischen Erpressung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 27.04.1993 - 4 StR 149/93
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81

    'untergeladene' Gaspistole - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

    Auszug aus BGH, 27.04.1993 - 4 StR 149/93
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 476/10

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (besonders schwerer Raub;

    Zu den Schuldspruchänderungen bemerkt der Senat Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

    Bei der Tat II. 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte Thomas B., indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des Tatopfers zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Beschluss vom 27. April 1993 aaO).

  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 663/98

    Abgrenzung Räuberische Erpressung und Raub; Tateinheit

    Wird dieser mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen nicht nur zur Duldung, sondern zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, so ist eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 03.07.2013 - 4 StR 186/13

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild;

    Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat: Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 21.10.1997 - 4 StR 464/97

    Abgrenzung des Raubes von räuberischer Erpressung - Verfahrensbeschwerde auf

    Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach der Rechtsprechung allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGHSt 7, 252, 254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3), das hier nicht als Dulden einer Wegnahme sondern als erzwungene Herausgabe der verlangten Sache zu werten ist.
  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 94/15

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3).
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