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   BGH, 11.10.1988 - 1 StR 486/88   

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https://dejure.org/1988,2330
BGH, 11.10.1988 - 1 StR 486/88 (https://dejure.org/1988,2330)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1988 - 1 StR 486/88 (https://dejure.org/1988,2330)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 1 StR 486/88 (https://dejure.org/1988,2330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts durch die Staatsanwaltschaft wegen Freispruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensverfügung 2
  • StV 1989, 199
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Dabei kann offenbleiben, ob der Betrug schon durch die Einräumung eines Überziehungskredits vollendet war (ablehnend BGH StV 1989, 199 f. zur Kundenkarte; offengelassen BGHSt 15, 24, 26).
  • BGH, 12.05.1992 - 1 StR 133/92

    Missbrauch von Kreditkarten (Zweipartnersystem; Kundenkarten); Betrug

    In diesem Fall handelt es sich bei der "Kreditkarte" (besser: Kundenkarte) lediglich um den Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos mit bestimmtem Kreditrahmen, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens ermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Kreditwürdigkeit vornehmen zu müssen (BGH StV 1989, 199).

    In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) hat der Senat zu der Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, ist jedoch davon ausgegangen, daß bei mißbräuchlicher Verwendung sog. Kunden-Karten (erst) die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredits, also der Gebrauch der Karte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB erfüllt.

  • BGH, 29.06.2005 - 4 StR 559/04

    Betrug (tatbestandliche Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten

    Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa allein im Erschleichen einer Kundenkarte im sogenannten "Zwei-Partner-System" keinen Betrug gesehen, weil dadurch dem Täter lediglich ein Kreditrahmen eingeräumt werde; darin liege noch keine schädigende Vermögensverfügung, vielmehr werde der Tatbestand des § 263 StGB erst durch die ohne Zahlungsbereitschaft erfolgende Verwendung der Kundenkarte beim Erwerb von Ware verwirklicht (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensverfügung 2).
  • BGH, 16.03.2005 - 5 StR 72/05

    Betrug (Erklärungswert bei der Vorlage einer Post-Card; Irrtum; Divergenz zur

    Dieser Wertung könnte aber das Urteil des 1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) entgegenstehen, das - bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom 12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281, 282) - einen Betrug durch mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten für möglich hält.
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