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   BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00   

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https://dejure.org/2001,3441
BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00 (https://dejure.org/2001,3441)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2001 - 3 StR 461/00 (https://dejure.org/2001,3441)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 3 StR 461/00 (https://dejure.org/2001,3441)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 263 Täterschaft 2
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.02.1972 - 2 StR 670/71

    Bestellungen gegen Rechnung - §§ 263, 25 Abs. 2 StGB, gemeinsamer Tatplan

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00
    Da aber die Mittäterschaft auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Tatbeiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten Bestellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl. BGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; Lackner, StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9 und Rdn. 14).
  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00
    Da aber die Mittäterschaft auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Tatbeiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten Bestellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl. BGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; Lackner, StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9 und Rdn. 14).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 666/98

    Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug; Täuschung durch Dritte; Einstellung des

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00
    Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle, bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige Betrugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen Leitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abgeurteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180) Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender Betrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet werden müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre.
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 461/00
    Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle, bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige Betrugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen Leitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abgeurteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180) Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender Betrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet werden müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre.
  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

    a) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Betruges - II. 3. der Urteilsgründe - verurteilt hat, ändert der Senat den Schuldspruch im Sinne einer tatmehrheitlichen Begehungsweise der vom Landgericht im Einzelnen festgestellten Taten (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - 3 StR 461/00, wistra 2001, 217, 218).
  • BGH, 06.10.2009 - 3 StR 373/09

    Beihilfe zu mehreren Straftaten durch eine Handlung (Tateinheit); Konkurrenzen

    Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten mit Blick auf sein erhebliches Tatinteresse und das Gewicht seiner die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beiträge zwar zu Recht als Mittäter angesehen (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, 2, 3); jedoch hält seine Würdigung rechtlicher Prüfung nicht stand, der Angeklagte habe sechs zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten begangen.
  • BGH, 18.08.2004 - 2 StR 456/03

    Betrug (Schadenssumme bei Abschluss eines Werkvertrages); Mittäterschaft

    Angesichts seines insoweit nur im Vorfeld bzw. im Hintergrund der Vertragsabschlüsse geleisteten Beitrags sind aber die von den anderen bewirkten Betrugshandlungen in seiner Person zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH wistra 2003, 384; StV 2002, 73; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 und 2).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 59/07

    Von einer Anklage nicht umfasste Taten als zulässiger Gegenstand einer

    Ob die in den tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten H. innerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen.
  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 74/03

    Mittäterschaft beim Betrug (eingebundener Rechtsanwalt; Kapitalanlage);

    Angesichts dieses - im Vorfeld geleisteten - Tatbeitrages ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, an sich selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur Tateinheit verbunden sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 und 2; BGH StV 2000, 196; wistra 2001, 57, 144, 386; StV 2002, 73).
  • LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18
    Kriterien für die Beurteilung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH StV 1981, 275; ähnlich BGH NJW 1979, 1259; StV 1982, 17; NStZ 1990, 80; NStZ 1999, 609; wistra 2001, 217; vgl. auch BGH NJW 1994, 670; NStZ 2003, 253; StraFo 2010, 258; StraFo 2012, 194).
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