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   BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01   

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https://dejure.org/2001,3966
BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01 (https://dejure.org/2001,3966)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2001 - 3 StR 140/01 (https://dejure.org/2001,3966)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01 (https://dejure.org/2001,3966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schwere Brandstiftung - Doppelhaushälfte - Wohnung von Menschen - Einheitliches Gebäude - Einwirkung von Löschwasser

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1
    Brandstiftung an einem Doppelhaus - Nutzung als Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2
  • StV 2001, 576
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 521/61
    Auszug aus BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01
    Daß sie vorerst ihre Habe zurückgelassen hatte und diese erst später holen wollte, hätte, für sich gesehen, ein Dienen zur Wohnung nicht begründen können (vgl. BGHSt 16, 394).

    Da das Dienen zur Wohnung ein tatsächliches Verhältnis darstellt, kann es auch durch das Inbrandsetzen des nunmehr einzigen Bewohners aufgegeben werden (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396).

  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01
    Dann wäre der Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß bei einem einheitlichen Gebäude, das wenigstens zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum Wohnen von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand gesetzt wird (BGHSt 35, 283, 285 m.w.Nachw.).

    Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaffenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer

    Auszug aus BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01
    Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaffenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01
    Da das Dienen zur Wohnung ein tatsächliches Verhältnis darstellt, kann es auch durch das Inbrandsetzen des nunmehr einzigen Bewohners aufgegeben werden (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Zwar kann eine brandbedingte teilweise Zerstörung eines Gebäudes auch durch den Einsatz von Löschmitteln bewirkt werden (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306 Rn. 15 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01, StV 2001, 576, 577).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung

    Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13).
  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 215/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellungen der

    Denn dass die Inbrandsetzung der vom Angeklagten alleine bewohnten Doppelhaushälfte nach der Entwidmung durch den einzigen Bewohner die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht; es ist weder belegt, dass die Doppelhaushälfte mit derjenigen der Nachbarn ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude bildete (vgl. BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2), noch, dass der Nachbarteil schon für sich in Brand gesetzt war (vgl. UA S. 9).
  • BGH, 31.05.2012 - 3 StR 99/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (paranoide Psychose);

    Gegebenenfalls wird das Brandstiftungsgeschehen aber auch im Hinblick auf die angrenzenden Reihenhäuser strafrechtlich zu würdigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2).
  • LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18
    Ausschlaggebend ist insofern die bauliche Beschaffenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGH, BeckRS 2001, 30181970 m.w.N.).
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