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   BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88   

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https://dejure.org/1988,4512
BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88 (https://dejure.org/1988,4512)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1988 - 3 StR 235/88 (https://dejure.org/1988,4512)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - 3 StR 235/88 (https://dejure.org/1988,4512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der strafschärfenden Zurechnung von täterbezogenen Merkmalen der Rauschtat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der strafschärfenden Zurechnung von täterbezogenen Merkmalen der Rauschtat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 2
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1970 - 2 StR 476/70

    Strafschärfende Berücksichtigung der Motive und der Gesinnung eines Täters einer

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88
    Richtig ist zwar, daß dem Täter eines Vergehens des Vollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine rohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Beschluß des Senats vom 25. April 1988 - 3 StR 113/88).

    Auch bei einer Bestrafung wegen Vollrauschs ist es zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 23, 376 [BGH 04.11.1970 - 2 StR 476/70]; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64; vgl. auch Lackner, 17. Aufl. Anm. 5 b zu § 323 a StGB).

  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88
    Richtig ist zwar, daß dem Täter eines Vergehens des Vollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine rohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Beschluß des Senats vom 25. April 1988 - 3 StR 113/88).

    Dafür spricht auch, daß die Strafkammer, anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 (bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]) zugrunde lag - im übrigen auf die objektive Schwere der Rauschtat nicht abgehoben, sondern auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und seine ihm bekannte Neigung zur Begehung von Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß abgestellt hat.

  • BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88

    Grundlage der Strafzumessung beim Vollrausch - Strafschärfende Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88
    Richtig ist zwar, daß dem Täter eines Vergehens des Vollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine rohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Beschluß des Senats vom 25. April 1988 - 3 StR 113/88).
  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 465/64

    Strafbarkeit wegen fahrlässigen Vollrausches - Grundsätze der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88
    Auch bei einer Bestrafung wegen Vollrauschs ist es zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 23, 376 [BGH 04.11.1970 - 2 StR 476/70]; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64; vgl. auch Lackner, 17. Aufl. Anm. 5 b zu § 323 a StGB).
  • BGH, 02.06.1982 - 2 StR 182/82
    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88
    Dafür spricht auch, daß die Strafkammer, anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 (bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]) zugrunde lag - im übrigen auf die objektive Schwere der Rauschtat nicht abgehoben, sondern auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und seine ihm bekannte Neigung zur Begehung von Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß abgestellt hat.
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Anderes gilt indes für tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so für Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat (BGHSt 23, 375, 376; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 2; BGH VRS 34, 349 und 41, 93, 96; BGH bei Dallinger MDR 1972, 198 und 1974, 15; BGH bei Holtz MDR 1982, 811; BGH bei Spiegel DAR 1979, 180; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64 -).
  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 DB 15.91

    Disziplinarrecht - Bemessung von Disziplinarmaßnahmen - Straftat des Vollrauschs

    Das ergibt sich einmal aus der vorsätzlichen Begehungsweise des Gefährdungsdelikts und zum anderen aus der Schwere der Rauschtat, die als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens strafverschärfend mitverwertet werden darf (BGH VRS 34, 349; VRS 41, 93, 96; Urteil vom 27. Juli 1988 - 3 StR 235/88 -).
  • BGH, 26.10.1994 - 3 StR 452/94

    Strafzumessung - Strafschärfung - Rauschtat - Brutalität

    Verhaltensweisen, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen oder täterbezogene Merkmale der Rauschtat dürfen hingegen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da der Täter insoweit ohne Schuld gehandelt hat (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1, 2 und 6).
  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 519/96

    Auswirkungen einer Alkoholaufnahme im Zustand verminderter Schuldfähigkeit -

    Die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen Urteil, dem Angeklagten sei "eine beträchtliche Rohheit und Gefühlskälte" vorzuwerfen, begegnet schon im Hinblick auf die Art der Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten (UA 10, 13/14 - vgl. BGHSt 16, 360, 364) Bedenken; vor allem aber dürfen im Rausch begangene Tatmodalitäten strafschärfend nur insoweit herangezogen werden, als sie mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 323 a StGB in vorwerfbarer Weise in Verbindung gebracht werden können (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7; vgl. auch BGHSt 23, 375, 376/377; 38, 356, 361; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1, 2).
  • BGH, 08.12.1992 - 4 StR 562/92

    Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vollrauschs - Schuldspruchreife bei

    Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht die tatbezogenen Merkmale der im Rausch begangenen Tat - nämlich des nächtlichen Raubes zum Nachteil seiner 80 jährigen Großmutter - strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 2; BGH, Beschluß vom 23. September 1992-5 StR 379/92, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 146/90

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Folgen der im Vollrausch

    Das ist zulässig (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 2).
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