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   BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97   

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https://dejure.org/1998,3081
BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97 (https://dejure.org/1998,3081)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1998 - 5 StR 711/97 (https://dejure.org/1998,3081)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97 (https://dejure.org/1998,3081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Anordnung von Untersuchungshaft in Fällen "schlichter Paßvorlage" - Zwingende Anwendung von Milderungsvorschriften - Fehlen des erforderlichen direkten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 336 DDR-Recht 30
  • NStZ-RR 1998, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    In Fällen der Begehung einer Tat nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zusammen mit anderen drohte Abs. 3 der Vorschrift regelmäßig - anders als Abs. 1 nur - (unbedingte) Freiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, an (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    Von der - wenngleich ebenfalls nach § 214 Abs. 3 StGB-DDR zu beurteilenden - Fallkonstellation, in welcher der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst zum Freispruch gelangt ist (BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -), unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, welche die allein aussetzungsfähige Mindeststrafe aus § 336 (jetzt: § 339) StGB (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 10, 11, mildere Strafe 2; StGB § 336 Staatsanwalt 2) ungeachtet einer mit der Rechtsbeugung verbundenen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Personen nur um einen Monat überstieg.

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    Gleichwohl hat der Senat in einem Fall dieser Art die Bestrafung von zwei Personen, die gemeinsam die Ausreise gefordert hatten, mit Freiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr ebenfalls ohne weiteres als Rechtsbeugung gewertet (BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95

    DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    Jedenfalls unter der besonderen Voraussetzung einer auf die Initiative des Angeklagten zurückgehenden nur kurzfristigen Verlängerung insgesamt lediglich dreitägiger Haft nimmt der Senat in einem Fall der hier vorliegenden Art die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin (vgl. dazu BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2, DDR-Recht 25; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - Willnow a.a.O. S. 270 f.).
  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96

    Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    Jedenfalls unter der besonderen Voraussetzung einer auf die Initiative des Angeklagten zurückgehenden nur kurzfristigen Verlängerung insgesamt lediglich dreitägiger Haft nimmt der Senat in einem Fall der hier vorliegenden Art die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin (vgl. dazu BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2, DDR-Recht 25; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - Willnow a.a.O. S. 270 f.).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, welche die allein aussetzungsfähige Mindeststrafe aus § 336 (jetzt: § 339) StGB (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 10, 11, mildere Strafe 2; StGB § 336 Staatsanwalt 2) ungeachtet einer mit der Rechtsbeugung verbundenen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Personen nur um einen Monat überstieg.
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
    Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, welche die allein aussetzungsfähige Mindeststrafe aus § 336 (jetzt: § 339) StGB (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 10, 11, mildere Strafe 2; StGB § 336 Staatsanwalt 2) ungeachtet einer mit der Rechtsbeugung verbundenen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Personen nur um einen Monat überstieg.
  • BGH, 08.03.2000 - 5 StR 555/99

    Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwältin; Freiheitsberaubung; Teilfreispruch durch

    a) Die Annahme von Rechtsbeugung in Form überharter, rechtsstaatswidriger Sanktionierung durch Verantwortlichkeit für die Anordnung von Untersuchungshaft als Staatsanwältin entsprechen in diesen Fällen fraglos der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 41, 247, 249 f., 254, 261 f., 273 ff.; BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 29 = NStZ-RR 1998, 171 m.w.N. für schlichte Paßvorlage, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 14 sowie Willnow JR 1997, 265, 269 f. für Westkontakte Ausreisewilliger).

    Selbst in vergleichbar gelagerten Fällen mit nur einem einzigen Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung hat der Senat eine entsprechende Anwendung des § 62 StGB-DDR mit der Folge der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung wegen Rechtsbeugung in Anwendung von DDR-Recht nicht in Erwägung gezogen oder auch nur für erörterungsbedürftig erachtet (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 171).

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Jedenfalls stellt es eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, entsprechende Handlungen, die selbst nach den Wertungen der damals geltenden rechtlichen Ordnung die Grenze zur Strafbarkeit allenfalls knapp überschritten hatten, mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu belegen (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95, v. 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1998 - 2 BvR 432/98; Beschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).
  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

    Aber auch für diesen Sonderfall hat der Senat mittlerweile ausdrücklich - im Blick auf die objektive Überdehnung des § 214 StGB-DDR in Fällen dieser Art und die subjektiv jedenfalls angenommene Ansiedlung in seinem Grenzbereich - abweichend entschieden und auch hier regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung als erfüllt erachtet (BGH NStZ-RR 1998, 171; im Ergebnis entsprechend BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 -).
  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

    Dabei hat er überwiegend zugleich die maßgebliche Bedeutung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes und des Art. 103 Abs. 2 GG hervorgehoben sowie die gebotene besondere Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 25, 30; § 339 - Vorsatz 1; BGH NStZ-RR 1998, 297, 298; 1998, 360, 361; 1999, 42, 43; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 -, vom 11. Februar 1999 - 3 StR 576/98 - und vom 17. Februar 1999 - 5 StR 580/98 -).
  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    bb) Der Senat hat es ebenfalls grundsätzlich als schwere Menschenrechtsverletzung gewertet, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr gegen nicht vorbestrafte Personen ausgesprochen wurden, die lediglich an den DDR-Grenzkontrollstellen unter Vorlage ihres Personalausweises die Ausreise nach West-Berlin gefordert hatten, ohne daß andere Personen als Grenzbeamte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95; vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 2 BvR 332/98; Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).
  • BGH, 05.05.1998 - 5 StR 150/98

    Rechtsbeugung einer Staatsanwältin zur Zeit des Bestehens der DDR

    Ferner kann offenbleiben, ob die Annahme eines Rechtsbeugungsvorsatzes auch deshalb in Zweifel gezogen werden müßte, weil es nicht ganz fernliegend erscheint, daß die weitere Behandlung der Verfolgten schon bei Anklageerhebung justizintern abgestimmt war und eine Entscheidung, die weitere Verfolgung der jungen Mädchen auf eine kurzfristige Verlängerung ihrer Untersuchungshaft zu beschränken, der Annahme direkten Rechtsbeugungsvorsatzes entgegenstünde (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97).
  • BGH, 23.11.1999 - 5 StR 354/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Überharte Sanktionierung; Rechtsbeugung

  • BGH, 21.04.1998 - 5 StR 85/98

    Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei

    An den entsprechenden Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 m.w.N.; zuletzt Senatsurteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96, 120 und 309/97 - sowie vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97 -) hat sich das Landgericht prinzipiell rechtsfehlerfrei orientiert.
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