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   BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96   

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BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96 (https://dejure.org/1996,2187)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1996 - 5 StR 232/96 (https://dejure.org/1996,2187)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 232/96 (https://dejure.org/1996,2187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts - Beteiligung an einer Ansammlung von Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25
  • NStZ 1997, 127
  • NJ 1997, 264
  • StV 1997, 131
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Die Freisprechung der Angeklagten mit der Begründung, jedenfalls aus subjektiven Gründen fehle es an den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung geforderten Voraussetzungen (mit der Folge der "Sperrwirkung" für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255), hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

    An den darin aufgestellten Maßstäben für eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts (vgl. nur BGHSt 41, 247 m.w.N.; ferner BGHR StGB § 336. Rechtsbeugung 7 und DDR-Recht 19) orientiert sich der Senat unverändert.

    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

    Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Spendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt - neben den Einwänden gegen die Auslegung des objektiven Rechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247, 251 f.) - insbesondere daran Anstoß, durch diese Rechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das Recht der DDR anzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt wird, "eingehender und überzeugender, als es die Urteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben" (Schroeder NStZ 1995, 546 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; vgl. auch Spendel NJW 1996, 809, 811).

    Die geplante Demonstrationsteilnahme der Gruppierung, zu welcher der Verfolgte gehörte, zielte ersichtlich auf eine - auch unter bewußter Einbeziehung westlicher Medien (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 269; BGHR-StGB § 336 DDR-Recht 9) vorgenommene - öffentlichkeitswirksame Verbreitung DDR-kritischer Auffassungen, namentlich auch von Seiten ausreisewilliger Personen.

    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und -Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Die Auffassung, daß eine vorherige ausdrückliche Aufforderung zur Nichtteilnahme - von welcher der Tatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne daß hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären - der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkommt, verläßt - insbesondere wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. dazu BGHSt 40, 30, 37 f., 41; 41, 247, 261) übereinstimmt - die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten Werner Böhme könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher schlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am, auch direkten, Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; BGH NJW 1996, 857, 862 f. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94], zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94] bestimmt), liegt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.

    Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und -Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten Werner Böhme könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Gleichwohl Versuch zu bejahen, war indes für den Fall des unmittelbaren Anmarsches zu einer fest verabredeten "Ansammlung" (anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9) ebenfalls noch nicht gänzlich entfernt von jeder möglichen Gesetzesauslegung (vgl. auch für § 213 StGB-DDR: Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 213 Anm. 15).

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Annahme wissentlicher Rechtsbeugung bei der Anordnung der Haft liegt gleichwohl jedenfalls dann nicht nahe, wenn - worauf der weitere Verlauf hier ganz konkret hindeutet - die Angeklagten davon ausgehen konnten, der Verfolgte habe eine vorübergehende begrenzte Inhaftierung als Preis für eine dann alsbald zu erlangende gewünschte Ausreise bei seinem Verhalten bewußt einkalkuliert (vgl. hierzu BGHSt 40, 272, 284; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

    Die Auffassung, daß eine vorherige ausdrückliche Aufforderung zur Nichtteilnahme - von welcher der Tatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne daß hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären - der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkommt, verläßt - insbesondere wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. dazu BGHSt 40, 30, 37 f., 41; 41, 247, 261) übereinstimmt - die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht.

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Die Annahme wissentlicher Rechtsbeugung bei der Anordnung der Haft liegt gleichwohl jedenfalls dann nicht nahe, wenn - worauf der weitere Verlauf hier ganz konkret hindeutet - die Angeklagten davon ausgehen konnten, der Verfolgte habe eine vorübergehende begrenzte Inhaftierung als Preis für eine dann alsbald zu erlangende gewünschte Ausreise bei seinem Verhalten bewußt einkalkuliert (vgl. hierzu BGHSt 40, 272, 284; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95

    DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Zudem weist der Tatrichter in seinen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand zutreffend auf den wesentlichen Umstand hin, daß die den Angeklagten angelastete Gesetzesauslegung weder im Stadium der Verurteilung noch auch nur der Anklageerhebung erfolgte, sondern in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher schlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am, auch direkten, Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; BGH NJW 1996, 857, 862 f. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94], zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94] bestimmt), liegt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.
  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
    Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Spendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt - neben den Einwänden gegen die Auslegung des objektiven Rechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247, 251 f.) - insbesondere daran Anstoß, durch diese Rechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das Recht der DDR anzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt wird, "eingehender und überzeugender, als es die Urteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben" (Schroeder NStZ 1995, 546 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; vgl. auch Spendel NJW 1996, 809, 811).
  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (vgl. BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25):.

    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    a) Insoweit hat der Bundesgerichtshof insbesondere an "Drehbuch-Fälle" gedacht (BGHSt 41, 317, 347; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; Willnow aaO S. 267).

    Vielmehr sollte nur dem äußeren Anschein nach Gesetzesanwendung betrieben werden ("Scheinjustiz", vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    Das wissentliche Eingebundensein in die Ausschaltung eines politischen Gegners im Gewande eines justiziellen Verfahrens (Scheinjustiz, vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25) ist keine Rechtsanwendung und daher gesetzwidrig und eine Beugung des Rechts.

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96

    Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen

    Mit Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 232/96 -, das den ebenfalls gegen einen Haftrichter und einen Staatsanwalt gerichteten Vorwurf der Rechtsbeugung durch Inhaftierung eines denselben Demonstrationsplan verfolgenden Gruppenangehörigen betrifft, hat der Senat entschieden: Auf der maßgeblichen Grundlage der Sicht eines DDR-Richters bzw. -Staatsanwalts zur Tatzeit kann in der Annahme der Strafbarkeit des Aufbruchs zu der geplanten Demonstration eine wissentlich rechtsbeugerische Überdehnung des DDR-Strafrechts nicht gesehen werden.

    Der Senat hat im Urteil vom heutigen Tag (5 StR 232/96) folgende, auch hier gültige Ausführungen gemacht:.

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    So hat die Verurteilung des Angeklagten F wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 7 wegen des Erlasses eines Haft befehls gegen eine Frau, die als Teilnehmerin einer Gegendemonstration im Rahmen der offiziellen Rosa-Luxemburg-Demonstration im Januar 1988 an gesehen wurde und die anschließend bis zu ihrer Ausreise noch vier Tage inhaftiert war, aus den auch hier geltenden Gründen von BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25 jedenfalls aus subjektiven Gründen keinen Bestand.
  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

    Dabei hat er überwiegend zugleich die maßgebliche Bedeutung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes und des Art. 103 Abs. 2 GG hervorgehoben sowie die gebotene besondere Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 25, 30; § 339 - Vorsatz 1; BGH NStZ-RR 1998, 297, 298; 1998, 360, 361; 1999, 42, 43; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 -, vom 11. Februar 1999 - 3 StR 576/98 - und vom 17. Februar 1999 - 5 StR 580/98 -).
  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

    Für die Frage einer Verurteilung der verantwortlichen DDR-Justiz-angehörigen wegen Rechtsbeugung ist diese Betrachtungsweise allein indes nicht maßgeblich, weil hierfür im Blick auf rechtsstaatlich gleichfalls gebotenen Vertrauensschutz und auf Art. 103 Abs. 2 GG ihre Tatzeitanschauungen unter Berücksichtigung von DDR-Recht und DDR-Justizpraxis weitgehend Beachtung finden müssen (BGHSt 41, 247, 253 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).
  • BGH, 05.05.1998 - 5 StR 150/98

    Rechtsbeugung einer Staatsanwältin zur Zeit des Bestehens der DDR

    Ferner kann offenbleiben, ob die Annahme eines Rechtsbeugungsvorsatzes auch deshalb in Zweifel gezogen werden müßte, weil es nicht ganz fernliegend erscheint, daß die weitere Behandlung der Verfolgten schon bei Anklageerhebung justizintern abgestimmt war und eine Entscheidung, die weitere Verfolgung der jungen Mädchen auf eine kurzfristige Verlängerung ihrer Untersuchungshaft zu beschränken, der Annahme direkten Rechtsbeugungsvorsatzes entgegenstünde (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97).
  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Strafbarkeit von Unrechtstaten der DDR-Justiz nur in eingeschränkten Umfang in Betracht (BGHSt 40, 30, 42 ff; 41, 247, 254; 43, 183 ff; BGH NStZ 1997, 127).
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