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   BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88   

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BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88 (https://dejure.org/1988,1195)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1988 - 4 StR 515/88 (https://dejure.org/1988,1195)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1988 - 4 StR 515/88 (https://dejure.org/1988,1195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eingriff eines Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 6
  • NStZ 1989, 114
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Begründung 2 und Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Begründung 2 und Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Begründung 2 und Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88
    Das hätte zur Folge gehabt, daß dieser Umstand auch bei der Strafzumessung nicht mehr strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluß vom 16. April 1980 - 3 StR 115/80 - bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 16.04.1980 - 3 StR 115/80

    Folgen für den Strafausspruch bei Idealkonkurrenz von Delikten

    Auszug aus BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88
    Das hätte zur Folge gehabt, daß dieser Umstand auch bei der Strafzumessung nicht mehr strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluß vom 16. April 1980 - 3 StR 115/80 - bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 591/03

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei Verdeckungsmord

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6).
  • BGH, 23.07.1992 - 4 StR 194/92

    Strafbarkeit bei Blankettstrafgesetzen - Illegaler Einsatz von Hormonen bei der

    Der Bundesgerichtshof hat in Fällen der vorliegenden Art wiederholt Veranlassung genommen darauf hinzuweisen, daß es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen den Angeklagten entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 1 und 6; Urteil des Senats vom 4. Juni 1992 - 4 StR 99/924 StR 99/92).
  • BGH, 02.06.1999 - 5 StR 112/99

    Obhutsverhältnis; Sexueller Mißbrauch Schutzbefohlener; Gewalt iSv § 177 StGB

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6 m.w.N.
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00

    Verfolgungsverjährung; Verfahrenshindernis; Nötigung bei zur Tatzeit

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 182/89

    Aussage gegen Aussage - Glaubwürdigkeit einer Aussage - Zeugenaussage -

    Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird er bei der Strafbemessung zu berücksichtigen haben, daß Tatumstände, von deren Verwirklichung der Angeklagte freiwillig Abstand genommen hat (Mundverkehr), nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Wertungsfehler 12).
  • BGH, 23.06.2000 - 2 StR 225/00

    Fehlerhafte Strafzumessung

    Das Rücktrittsprivileg bewirkt, daß der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tathandlungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NStZ 1989, 114; 1996, 491; StV 1996, 263; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH Beschl. v. 4.7.1997 - 2 StR 273/97).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6).
  • BGH, 14.11.1995 - 4 StR 639/95

    Fehlende Einsicht in das Unrecht - Gefährdung der Verteidigungsposition -

    Ferner durfte die Strafkammer, die festgestellt hat, daß der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten war (UA 26), bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten werten, daß die Handlungen bereits "die Schwelle zur versuchten Vergewaltigung erreicht" hatten; denn der Rücktritt von der Tat hatte zur Folge, daß diese auch bei der Strafzumessung hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs der sexuellen Nötigung nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 12, 15).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

    Ein Eingriff in die Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft, insbesondere widersprüchlich sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 1, 6 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2000 - 5 StR 500/00

    Einzelfall fehlerhafter Strafzumessung bei Vergewaltigung (Vollständigkeit,

  • BGH, 19.01.1999 - 5 StR 612/98

    Minder schwerer Fall des Totschlags

  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 8/89

    Gemeinschaftliche Überfälle auf Geldboten mit einer Schreckschusspistole -

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 525/89

    Revision wegen falscher Strafzumessung durch den Richter - Beurteilung, ob eine

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 226/96

    Angemessenes Verhältnis der Strafe zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der

  • BGH, 09.08.1995 - 2 StR 361/95

    Vorstellung des Täters - Zeitpunkt des Versuchsabbruchs - Strafbefreiender

  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 270/94

    Strafschärfung - Geständnis - Auseinandersetzung mit der Tat

  • BGH, 19.09.1989 - 4 StR 472/89

    Zur Wertung des ursprünglichen Tatvorsatzes bei strafbefreiendem Rücktritt

  • BGH, 11.08.1995 - 2 StR 336/95

    Strafzumessung - Auswirkungen einer hohen Strafe - Künftiges Leben des

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 129/94

    Revisionsgericht - Strafzumessung - Tatrichter - Kompetenz - Überprüfung

  • BGH, 19.06.1991 - 2 StR 185/91

    Zulässigkeit von Rückschlüssen vom Leistungsverhalten auf dass Hemmungsvermögen

  • BGH, 03.08.1989 - 4 StR 380/89

    Berücksichtigung des ursprünglichen Tötungsvorsatzes nach strafbefreiendem

  • LG Berlin, 07.02.1991 - Kass 3 Js 299/90

    Unvereinbarkeit eines Schuldspruchs mit rechtsstaatlichen Maßstäben bei grob

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