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   BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93   

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https://dejure.org/1993,3785
BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93 (https://dejure.org/1993,3785)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - 2 StR 31/93 (https://dejure.org/1993,3785)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 2 StR 31/93 (https://dejure.org/1993,3785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besondere Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtpunkte bei Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.1992 - 2 StR 427/91

    Generalprävention bei Schutzgelderpressung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93
    Der Tatrichter darf aber die Strafe aus den Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4 und 6).
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93
    Der Tatrichter darf aber die Strafe aus den Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4 und 6).
  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93
    Der Tatrichter darf aber die Strafe aus den Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4 und 6).
  • BGH, 13.05.1981 - 3 StR 42/81

    Voraussetzungen des § 213 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93
    Abgesehen davon, daß die für die Heranziehung des Strafzwecks der Spezialprävention erforderlichen besonderen Gründe (vgl. BGH StV 1981, 342, 343) nicht dargelegt sind, tragen die Strafzumessungserwägungen nicht die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte.
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 364/88

    Versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - 2 StR 31/93
    Der Tatrichter darf aber die Strafe aus den Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4 und 6).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Er widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach strafschärfende Erwägungen, die auf die Zunahme bestimmter Delikte abstellen, eines näheren tatsächlichen Beleges bedürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 6, 7).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder ein besonderes Ausmaß, in dem eine Tat den Rechtsfrieden zu stören geeignet ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 bis 4, 6 und 7) (Anmerkung: identisch mit dem Originalumdruck).
  • BayObLG, 22.11.2023 - 202 StRR 86/23

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und Strafzumessungsfehler bei

    Eine vermehrte Delinquenz hat das Tatgericht in den Urteilsgründen durch Tatsachen, etwa unter Darstellung statistischen Materials, aus dem Rückschlüsse auf den gegenwärtigen und den früheren Zustand gewonnen werden können, zu belegen, weil anderenfalls das Revisionsgericht nicht in den Stand gesetzt ist zu prüfen, ob zu Recht von einer ein dringendes öffentliches Interesse an allgemeiner Abschreckung zum Schutz der Gemeinschaft gegebenen Zunahme ausgegangen worden ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - 4 StR 132/23 bei juris = BeckRS 2023, 29232; 13.10.2022 - 4 StR 174/22 = StV 2023, 316 = BeckRS 2022, 30191; 17.02.1993 - 2 StR 31/93 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7 = BeckRS 1993, 31105896; BayObLG a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20 = Blutalkohol 57 [2020], 230 = ZfSch 2020, 525 = BeckRS 2020, 7543, jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05

    Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen;

    Es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 4, 6 und 7).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 174/22

    Strafzumessung (Strafzumessungsgesichtspunkte: unklare Gründe, gefühlsmäßig

    Die Annahme, die Tat gefährde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit, ist im Übrigen auch nicht - etwa durch die Feststellung einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder dem Tatbild nach ähnlicher Taten - hinreichend belegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 2 StR 31/93, BGHR StGB § 46 I Generalprävention 7 mwN; Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 95/05).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 150/08

    Strafrahmenwahl; konkrete Strafzumessung (Generalprävention)

    Eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme von Körperverletzungsdelikten hochbetagter Frauen zum Nachteil ihrer Ehemänner oder ähnlicher Straftaten hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7).
  • BGH, 19.04.2004 - 5 StR 128/04

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Anwendbarkeit auch bei vorheriger Notwehr

    Eine Heranziehung generalpräventiver Erwägungen liegt hier fern (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3 und 7).
  • BGH, 13.03.2001 - 5 StR 58/01

    Beeinflussung der Strafzumessung durch im einzelnen nicht belegte

    Der Senat schließt im Blick auf den Umfang des verschuldeten Tatunrechts aus, daß die im einzelnen nicht belegten generalpräventiven Erwägungen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Generalprävention 7) die Strafzumessung beeinflußt haben.
  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 343/94

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der

    Welcher Stellenwert diesem Strafzumessungsgrund allgemein einzuräumen ist (vgl. dazu BGHSt 34, 150, 151 [BGH 07.08.1986 - 4 StR 318/86]; BGH NStZ 1982, 112; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 5 und 7; vgl. auch Hirsch in LK 10. Aufl. Rdn. 21 f; Lackner StGB 20. Aufl. Rdn. 28 f jeweils zu § 46 StGB; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 12 bis 14 Vorbem. zu § 38 StGB; Rdn. 5 zu § 46 StGB; Foth NStZ 1990, 219 [BVerfG 02.05.1988 - 2 BvR 321/88]), kann hier offenbleiben.
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 131/94

    Generalprävention - Strafzumessung - Strafschärfung - Gemeingefährlichkeit

    Die Erwägungen des Landgerichts können auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Gefahr der Nachahmung begründet sei und dieser entgegengewirkt werden solle (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7).
  • BGH, 07.03.1996 - 1 StR 70/96

    Aufhebung des Ausspruchs über die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund

  • BGH, 23.11.1994 - 3 StR 517/94

    Strafzumessung - Vergewaltigung - Strafschärfung - Verwerflichkeit

  • BGH, 15.03.1994 - 4 StR 87/94

    Generalprävention - Strafzumessung - Strafschärfung - Gemeingefährlichkeit

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