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   BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90   

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https://dejure.org/1990,3580
BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90 (https://dejure.org/1990,3580)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1990 - 3 StR 214/90 (https://dejure.org/1990,3580)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - 3 StR 214/90 (https://dejure.org/1990,3580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwartenden Wirkungen bei der Strafzumessung - Empfindlicherwerten der Sanktion durch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge - Berufsverbot - Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 22
  • StV 1991, 207
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90
    Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (BGHR a.a.O. 5, 8).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90
    Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (BGHR a.a.O. 5, 8).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90
    Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (BGHR a.a.O. 5, 8).
  • BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96

    Berufliche Konsequenzen der Tat - Künftiges Leben des Täters - Minder schwerer

    Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können.
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 36-IV-10
    Eine Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter daher Anlass zu einer Milderung sein (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1990, StV 1991, 207; Beschluss vom 19. Juni 1991, wistra 1991, 300).
  • BGH, 19.06.1991 - 2 StR 357/90

    Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des

    Dies hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe bedenken müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 22 m.w.N.).
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