Rechtsprechung
BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwartenden Wirkungen bei der Strafzumessung - Empfindlicherwerten der Sanktion durch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge - Berufsverbot - Steuerberater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 22
- StV 1991, 207
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90
Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148;… BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (…BGHR a.a.O. 5, 8). - BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89
Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90
Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (…BGHR a.a.O. 5, 8). - BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86
Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter
Auszug aus BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90
Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (…BGHR a.a.O. 5, 8).
- BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03
Strafzumessung (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen bei einem Arzt: …
Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23). - BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH NStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra 1991, 221, 222). - BGH, 23.06.2000 - 2 StR 225/00
Fehlerhafte Strafzumessung
- BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96
Berufliche Konsequenzen der Tat - Künftiges Leben des Täters - Minder schwerer …
Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können. - VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 36-IV-10 Eine Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter daher Anlass zu einer Milderung sein (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1990, StV 1991, 207; Beschluss vom 19. Juni 1991, wistra 1991, 300).
- BGH, 19.06.1991 - 2 StR 357/90
Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des …
Dies hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe bedenken müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 22 m.w.N.).