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   BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01   

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https://dejure.org/2001,3856
BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01 (https://dejure.org/2001,3856)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2001 - 2 StR 205/01 (https://dejure.org/2001,3856)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 2 StR 205/01 (https://dejure.org/2001,3856)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Strafzumessung - Einziehung eines Pkw - Gesamtstrafe - Strafmilderung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 74 Abs. 1
    Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01
    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August 1999 5 StR 357/99).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93

    Einziehung - Nebenstrafe - Begründung - Wirtschaftliche Folgen - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01
    Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16; Beschluß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 357/99

    Strafzumessung; Einziehung von Vermögensgegenständen; Schuldausgleich;

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01
    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August 1999 5 StR 357/99).
  • BGH, 14.06.2000 - 2 StR 217/00

    Einziehung als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01
    Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16; Beschluß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01
    Der Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95

    Strafmildernde Berücksichtigung - Wert - Eingezogener Gegenstand

    Auszug aus BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01
    Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein besonderer Wert des Gerätes nicht ersichtlich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, juris Rn. 4), der Angeklagte das Mobiltelefon bei der Tat, aus der sich die Einsatzstrafe von drei Jahren und zehn Monaten ergibt, nicht verwendete und die Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung straff zusammengezogen worden sind (s. zur dort ausreichenden Berücksichtigung BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 205/01, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39).
  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06

    Einziehung - Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es daher dann nicht, wenn angesichts des Wertes des Gegenstandes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich beeinflussen kann (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39; BGH NStZ 1985, 362; OLG Schleswig Beschl. v. 19.4.2002 - 1 Ss 38/02 - juris; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 21 StVG Rn. 15).

    Der Rechtsfehler nötigt aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 39).

  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13

    Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (Beurteilungsspielraum des Richters

    f) Bei deren Bemessung wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch zu bedenken haben, dass - was vorliegend genügen würde - eine Einziehung hierbei ein bestimmender Zumessungsgesichtspunkt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 205/01, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39 mwN).
  • BGH, 13.02.2014 - 4 StR 468/13

    Verbindung zusammenhängender Strafsachen bei unterschiedlicher sachlicher

    Selbst wenn man unterstellt, dass es sich um einen Gegenstand von nicht unerheblichem Wert handeln sollte, genügt es hier, die Einziehung erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98, und vom 6. Juni 2001 - 2 StR 205/01, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39).
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung und der

    Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (Senat, NStZ 1985, 362; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39).
  • BGH, 06.08.2002 - 4 StR 211/02

    Einziehung - Fahrzeug - Beruhen - Gesetzesverletzung - Nichtberücksichtigung -

    Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
  • OLG Jena, 27.09.2005 - 1 Ss 259/05

    Erpressung, räuberische

    Da die Einziehung ersichtlich im Hinblick auf die Tat 2 angeordnet wurde und angeordnet werden durfte, ist auszuschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 3 von der erfolgten Anordnung der Einziehung beeinflusst worden ist oder bei etwaiger erneuter Anordnung beeinflusst werden könnte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39).
  • BGH, 24.11.2005 - 4 StR 521/05

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher

    Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen und diesen in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.N.).
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