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   BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89   

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BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89 (https://dejure.org/1989,2016)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1989 - 3 StR 281/89 (https://dejure.org/1989,2016)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1989 - 3 StR 281/89 (https://dejure.org/1989,2016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kaltblütigkeit bei der Spurenbeseitigung im Sinne eines Strafschärfungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 18
  • StV 1990, 16
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.05.1985 - 3 StR 91/85

    Strafschärfung wegen einfacher Beseitigung von Tatspuren

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Darin kann kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es 'kaltblütig' geschieht (BGH StV 82, 20; NStZ 85, 21; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 28"; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 3 StR 91/85).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1987 - 3 StR 205/87

    Berücksichtigung des möglichen Einflusses der verminderten Schuldfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Rechtlich bedenklich wird die (volle) strafschärfende Zurechnung dieser Art der Tatausführung jedoch, wenn diese ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Täters gehabt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH bei Holtz MDR 1976, 96; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 4, 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.08.1984 - 3 StR 293/84

    Zulässigkeit der Strafschärfung wegen der Beseitigung von Tatspuren

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Darin kann kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es 'kaltblütig' geschieht (BGH StV 82, 20; NStZ 85, 21; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 28"; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 3 StR 91/85).
  • BGH, 30.09.1981 - 2 StR 434/81

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verhaltens eines Angeklagten nach der Tat

    Auszug aus BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
    Darin kann kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es 'kaltblütig' geschieht (BGH StV 82, 20; NStZ 85, 21; Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 28"; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - 3 StR 91/85).
  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 423/05

    Strafzumessung (Nachtatverhalten: keine hinterlassenen Spuren; professionelles

    Zwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe vom Landgericht herangezogene Erwägung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH StraFO 2004, 278, 279).
  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 473/03

    Strafzumessung bei minder schwerem Fall des Totschlages (eingeschränkte

    Das Vernichten von Tatspuren ist für die Bemessung der Schuld regelmäßig ebensowenig von Bedeutung wie die pauschale Angabe, andere hätten die dem Täter vorgeworfene Tat begangen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18 und Verteidigungsverhalten 10).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Ein solches Verhalten darf deshalb bei der Strafzumessung ebensowenig strafschärfend verwertet werden, wie die Beseitigung von Tatspuren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 und 18).
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