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   BGH, 04.08.1999 - 2 StR 312/99   

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https://dejure.org/1999,4490
BGH, 04.08.1999 - 2 StR 312/99 (https://dejure.org/1999,4490)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1999 - 2 StR 312/99 (https://dejure.org/1999,4490)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1999 - 2 StR 312/99 (https://dejure.org/1999,4490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 154 a Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 247a StPO; § 336 Satz 2 StPO; § 46 StGB;
    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Doppelverwertungsverbot; Verfahrenseinstellung; Strafschärfungsgrund Tatzeit; Begründung der Audiovisuelle Vernehmung;

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Körperverletzung - Freiheitsstrafe - Revision - Beschränkter Schuldspruch - Ausiovisuelle Vernehmung des kindlichen Zeugen - Zeugenschutz - Geringere Strafe - Straferschwerungsgründe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 247 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247a, § 336
    Ausschluß der Revision bei unanfechtbaren Vorentscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Zum anderen gehört es zum Regelbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB, dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18, juris Rn. 4; vom 4. August 1999 - 2 StR 312/99, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, juris Rn. 5; vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 237/04, juris Rn. 11; vom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02, juris Rn. 6).
  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 597/07

    Audiovisuelle Zeugenvernehmung (gebotene Anordnung durch die Strafkammer;

    Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).

    Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24).

  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02

    Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten

    Daher kann offen bleiben, ob die Rüge nicht bereits unzulässig gewesen wäre, weil diese Entscheidung nach § 247 a Satz 2 StPO unanfechtbar und damit auch nicht revisibel ist, § 336 Satz 2 StPO (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 1996, 241 für § 171 b III GVG; vgl. auch Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 13; aA Diemer für den Fall, daß auf Grund einer solchen ablehnenden Entscheidung das Beweismittel letztlich unbenutzt bliebe, NStZ 2001, 392, 397).
  • BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; schwere Schädigung; Kausalität;

    Hiermit hat das Landgericht in unzulässiger Weise den Strafzweck der angewandten Vorschriften strafschärfend gewertet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 4).
  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung die straferschwerende Erwägung, "daß der Angeklagte eigene Interessen ganz massiv über die Belange der Zeugin gestellt hat" (UA 29), mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).
  • BGH, 30.07.2002 - 4 StR 148/02

    Doppelverwertungsverbot (strafschärfende Berücksichtigung des Eindringens in den

    Im Fall II. 1 der Urteilsgründe verstößt die Erwägung, der Angeklagte sei rücksichtslos vorgegangen, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen, gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (hier: § 176 StGB) sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).
  • BGH, 15.10.2003 - 5 StR 394/03

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach

    "Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugendschutzkammer, wonach der Angeklagte 'seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse' ausnutzte, der Hinweis auf' die hohe Intensität, (die durch die Feststellungen nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fesselung nicht ungewöhnlich erheblich war,) 'mit welcher der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interessen vorgegangen ist' und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe' sich egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt' (UA S. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29; BGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02 - und vom 16. April 2002 - 3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646).".
  • BGH, 13.06.2002 - 5 StR 193/02

    Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Inbegriff der Hauptverhandlung (Stützung

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Festsetzung der Strafen wird der Tatrichter die strafschärfende Berücksichtigung von Erwägungen zu vermeiden haben, daß der Angeklagte "als Großvater eine familiäre Vertrauensposition innehatte, die er zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zum Nachteil des Kindeswohls mißbraucht hat" oder daß "das Erleben einer Mißbrauchssituation im engsten familiären Umfeld ... zu schweren psychischen Störungen in der Entwicklung des geschädigten Kindes führen" kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3, 4).
  • BGH, 21.05.2003 - 2 StR 143/03

    Verjährung; strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten;

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß strafschärfende Erwägungen wie jene des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe die Geschädigte als Sexualobjekt behandelt und die Straftaten stellten sich als systematische Übergriffe auf deren sexuelle Selbstbestimmung dar, im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenklich sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).
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