Rechtsprechung
BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 46a Nr. 1 StGB
Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers; Nichtbegleichung von Schadensersatzansprüchen; vertypter Strafmilderungsgrund) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Sexueller Missbrauch eines Kindes - Täter-Opfer-Ausgleich - Wiedergutmachung - Finanzieller Ausgleich - Schmerzensgeld - Kommunikation
- Judicialis
StGB § 46a; ; StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46a Nr. 2; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 176a Abs. 1 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 a Nr. 1
Voraussetzungen für die Anwendung von § 46 a Nr. 1 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6
- NStZ 2003, 29
- StV 2002, 654
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung; …
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29).Ebensowenig wie allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt, ist andererseits bei einem auf Ausgleich angelegten Verhalten des Täters, das sich als "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" erweist, die vollständige Erfüllung der bestehenden Ersatzansprüche erforderlich; die strafrechtliche Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB darf mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (so zu § 46a Nr. 2 StGB: BGH NJW 2001, 2557).
- BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte …
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29).Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ 2002, 29; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01).
- BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor; …
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Deshalb kann der Senat dahinstellen, ob ein solcher innerer Vorbehalt des Opfers der Annahme der Voraussetzungen eines Ausgleichs entgegenstünde (so der 2. Strafsenat, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02).
- BGH, 22.01.2002 - 1 StR 500/01
Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich; fehlende Erörterung)
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ 2002, 29; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01). - BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99
Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch …
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284). - BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94
Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284). - BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat - …
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29). - BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98
Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs
Auszug aus BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02
Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ 1995, 284).
- BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14
Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die …
Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440;… Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6). - BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12
Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug; …
Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6, und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04). - BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung; …
Das verbietet nach Auffassung des Senats in diesen Fällen ein allzu enges Verständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird vornehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher Beziehungen zu gelten haben (Senat, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, StV 2002, 654).
- LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19 Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
- LG Frankenthal, 11.11.2013 - 5221 Js 25913/11
Gynäkologe fotografierte Patientinnen: Frauenarzt wegen Intimbildern zu drei …
Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH 1 StR 204/02). - BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05
Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer …
Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02). - BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11
Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung …
Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30). - BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen …
Wenn es mit Blick auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die Entgegennahme der Leistungen der Angeklagten in wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 31) davon ausgegangen ist, dass die Geschädigten diese hiermit - ohne dass es auf die förmliche Annahme der Entschuldigung ankäme - (freiwillig) als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben, ist diese tatrichterliche Einschätzung von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 344/11, StV 2012, 150 ), dies auch deshalb, weil Anhaltspunkte dafür, sie hätten die Zahlungen aus Sorge darüber, ansonsten keine Leistungen zu erhalten, entgegengenommen, nicht ersichtlich sind. - BGH, 05.11.2014 - 1 StR 327/14
Tatrichterliche Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil (Anwendbarkeit von in …
Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29). - BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03
Gefährliche Körperverletzung; Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess …
Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (…BGH, aaO; Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). - BGH, 28.01.2016 - 3 StR 354/15
Kein hinreichender Täter-Opfer-Ausgleich bei der gefährlichen Körperverletzung …
- BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07
Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um …
- BGH, 13.02.2007 - 1 StR 574/06
Besonders schwere Vergewaltigung (Tateinheit und mittäterschaftliche Zurechnung …
- BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11
Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung und ernsthafter Wiedergutmachungswille)
- OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17
Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer …
- BGH, 19.05.2020 - 6 StR 70/20
Begründetheit einer Revision im Strafprozess