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   BGH, 22.07.1988 - StB 19/88, 6 BJs 44/84-2   

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https://dejure.org/1988,3866
BGH, 22.07.1988 - StB 19/88, 6 BJs 44/84-2 (https://dejure.org/1988,3866)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1988 - StB 19/88, 6 BJs 44/84-2 (https://dejure.org/1988,3866)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1988 - StB 19/88, 6 BJs 44/84-2 (https://dejure.org/1988,3866)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 1
  • NStZ 1988, 495
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 06.03.1987 - 3 Ws 37/87

    Aussetzungsantrag; Strafrestaussetzung; Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - StB 19/88
    "Das OLG Düsseldorf hebt [zwar] in einigen Entscheidungen (StV 1987, 446; JR 1988, 292 [hier: III (310) 149 e] mit Anm. Zipf) hervor, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB n. F. erfüllt seien, sei die Strafaussetzung die Regel.
  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    Im Rahmen des nach § 57 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens sind nach überwiegender Auffassung Gesichtspunkte der Generalprävention bzw. der Verteidigung der Rechtsordnung zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 1; HansOLG Hamburg in StV 1990, 414; OLG Karlsruhe in MDR 1988, 879; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 57 Rdn. 20; einschränkend OLG Düsseldorf in StV 1989, 213).
  • OLG Nürnberg, 21.09.1995 - 8 U 4041/93

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Nachteilige Folgen einer Verurteilung zu

    Zur Frage des -noch- gerechten Schuldausgleichs gehörten auch die Folgen aus § 59 BeamtVG (vgl. BGH NStZ 1988, 495 ).
  • KG, 30.07.2014 - 2 Ws 270/14

    Betrugsserie durch Apotheker

    In die Gesamtwürdigung fließen zudem Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 475/12 - vom 22. Mai 2001 - 5 Ws 233/01 - und 17. Oktober 1997 - 5 Ws 576/97 -), der Generalprävention (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 1) und damit der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74; Senat ZfStrVo 1996, 247) ein.
  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 3 Ws 164/11

    Anwendbarkeit der Erstverbüßerregelung bei Vollstreckung weiterer Strafen im

    Den gegen diese Sichtweise vorgebrachten Bedenken kann, soweit dies in Einzelfällen geboten erscheint, hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB als Kann-Bestimmung ausgestaltet und damit ein sachgerechter Ermessensspielraum eröffnet ist (BGH NStZ 88, 495).
  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 236/04

    Strafvollstreckung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Vollstreckbarkeit der

    Eine Strafaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe setzt vielmehr voraus, daß die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen besonderer Umstände ergibt, wobei auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 5 Ws 233/01 - und vom 17. Oktober 1997 - 5 Ws 576/97 - Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 57 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 57 Rdn. 29), der Generalprävention (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 - Versagung 1) und damit der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74) in die Gesamtwürdigung einfließen.
  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    So hat der Bundesgerichtshof die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen sogar im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB - dort allerdings nur ausnahmsweise - für zulässig erachtet (Beschluss vom 22. Juli 1988 - StB 19/88 - NStZ 1988, 495 = BGHR StGB.
  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    In die Gesamtwürdigung fließen auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 57 Rdn. 54; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 57 Rdn. 9 f; Lackner, StGB 19. Aufl., § 57 Rdn. 20), der Generalprävention (vgl. BGHR StGB § 57 Abs. 2 - Versagung 1; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl., § 57 Rdn. 25) und damit der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987, 74 ; Stree in Schönke/Schröder a.a.O.) ein (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Januar 1995 - 5 Ws 27/95 - st. Rspr.).
  • OLG Jena, 16.12.2008 - 1 Ws 520/08

    Reststrafenaussetzung

    Mag die Aussetzung auch die Regel sein (siehe KG, Beschluss vom 04.05.2000, 5 Ws 306/00, bei juris), so steht dem Gericht bei ihrer Anwendung doch ein Ermessen zu, das es unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Tat und Täter sowie auch - soweit geboten - des Gedankens der Generalprävention auszuüben hat (BGH NStZ 1988, 495).
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