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   BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90   

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BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90 (https://dejure.org/1990,855)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1990 - 2 StR 299/90 (https://dejure.org/1990,855)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1990 - 2 StR 299/90 (https://dejure.org/1990,855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus - Anwendbarkeit § 63 StGB (Strafgesetzbuch) - Anforderungen an Feststellung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 63 Zustand 12
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).

    Eine auf solchem psychischen Defekt beruhende Alkoholabhängigkeit kann, wenn sie im konkreten Fall zum Alkoholgenuß geführt hat und wenn beide Faktoren eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt haben, im Hinblick auf § 63 StGB nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht anders beurteilt werden als eine pathologisch bedingte, auf einem anderen in § 20 genannten Zustand beruhende Alkoholsucht (vgl. BGHSt 34, 22, 28 mit Nachweisen. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Beschluß BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 11 zugrunde).

    Jedoch ist im vorliegenden Fall die in § 63 StGB genannte Voraussetzung, daß der Angeklagte die Tat mit Sicherheit im Zustand (zumindest) erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit begangen haben muß (s. BGHSt 34, 22, 26 f; BGH NStZ 1986, 237), nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

  • BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Damit stimmt die von der Rechtsprechung für die vorgenannte Einschränkung gegebene Begründung überein, es müsse verhindert werden, "daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden" (BGHSt 7, 35, 36).
  • BGH, 26.02.1986 - 3 StR 492/85

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1986, 331, 332).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1986, 331, 332).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
  • BGH, 23.03.1990 - 2 StR 61/90

    Versagung der Anwendung von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
  • BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90

    Verfahrensrüge der Pflicht zur Einholung eines gynäkologisch-psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90
    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
  • BGH, 17.01.1989 - 4 StR 586/88

    Seelische Abartigkeit durch Persönlichkeitsstörung

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).

    Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher erläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986, 331, 332: "Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene ... Alkoholsucht"), insbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die Ablehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95).

  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 6, 9, 12, 17, 18 jeweils m.w.N.) hat in den Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern "letztlich" durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur ausnahmsweise für anwendbar gehalten, weil der Alkoholgenuß nur ein vorübergehender Umstand sei.
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

    Sofern die neue Hauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, sondern erst im Zusammenwirken mit der Tatzeit-Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).
  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93).

    Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12).

    Es reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB gleichsteht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 203/04

    Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte (Entbehrlichkeit einer Anhörung bei

    Der Maßregelausspruch nach § 63 StGB hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Urteil nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12; BGH NStZ 2004, 197 m.w.N.), deutlich macht, daß die Angeklagte die Tat mit Sicherheit im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit begangen hat.

    Insoweit kommt hinzu, daß das Landgericht sich bei der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwar im Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer die Alkoholsucht verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit (BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daß aber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachverständigen - durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene "psychische und Verhaltensstörung" sowie "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ" - als Grundlage für die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des für eine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vage sind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und BGH NStZ 2004, 197).

  • BGH, 27.05.1998 - 2 StR 233/98

    Schuldunfähigkeit aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit - Fehlende

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97).

    Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 01.02.2005 - 5 StR 540/04

    Sicherungsverfahren; Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Die Annahme des Landgerichts, daß in dem genannten Problembereich (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57; 34, 313; 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 30; jeweils m.w.N.) hier die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen, ist ausreichend begründet und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 466/94

    Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12 und 13).

    Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat müssen hier außer Betracht bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach der Rechtsprechung in Fällen einer unmittelbar tatauslösenden Alkoholisierung ausnahmsweise die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12 und Tat 5, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 394/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung einer

  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 283/97

    Darstellen der tätlichen Angriffe des Angeklagten als jeweils rechtlich

  • BGH, 17.12.1997 - 2 StR 603/97

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

  • BGH, 04.02.1997 - 4 StR 655/96

    Anforderungen an die subjektive Seite des "Sichbetrinkens" im Sinne des

  • BGH, 17.02.1998 - 1 StR 750/97

    Entführung gegen den Willen der Entführten - Unterbringung in einem

  • BGH, 03.07.1991 - 3 StR 69/91

    Schizophrenie - Schuldfähigkeit - Unterbingung in einem psychiatrischen

  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 519/96

    Auswirkungen einer Alkoholaufnahme im Zustand verminderter Schuldfähigkeit -

  • BGH, 26.06.1996 - 2 StR 244/96

    Strafrechtliche Verantwortungsfähigkeit bei einer "dissozialen

  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 85/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95

    Drang nach Alkohol - Widerstand - Minderung der Fähigkeit - Schuldfähigkeit

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 516/93

    Unterbringung: Voraussetzungen - Prognose - krankhafte Alkoholsucht oder

  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 215/98

    Zweifelsfreies Feststehen der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuchs (StGB)

  • BGH, 20.09.1995 - 2 StR 441/95

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei durch Alkoholkonsum hervorgerufener

  • BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91

    Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen von schwerer

  • BGH, 04.07.1995 - 1 StR 256/95

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Psychiatrie - Schuldunfähigkeit -

  • BGH, 22.10.1997 - 2 StR 485/97

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 227/98

    Betrachtung von einer Persönlichkeitsstörung und von Alkoholeinfluss als länger

  • BGH, 27.02.1998 - 2 StR 46/98

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem

  • BGH, 09.06.1993 - 3 StR 139/93

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Totschlagsversuch - Vorliegen eines

  • BGH, 26.01.1995 - 5 StR 763/94

    Maßregelung - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus - Unterbringung -

  • BGH, 07.12.1994 - 2 StR 646/94

    Unterbringung in psychiatrischer Klinik - Erheblich verminderte Schuldfähigkeit -

  • BGH, 01.06.1994 - 1 StR 114/94

    Unterbringung - Psychische Konstitution - Alkoholsucht -

  • BGH, 04.08.1994 - 1 StR 325/94

    Unzureichende Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit trotz der Annahme

  • BGH, 01.03.1994 - 5 StR 767/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls der Vergewaltigung

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