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   BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95   

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https://dejure.org/1995,2694
BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95 (https://dejure.org/1995,2694)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1995 - 4 StR 408/95 (https://dejure.org/1995,2694)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1995 - 4 StR 408/95 (https://dejure.org/1995,2694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Krankhafte Alkoholsucht - Krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit - Erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 63 Zustand 18
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.11.1987 - 5 StR 575/87

    Sinn und Zweck einer einstweiligen Unterbringung - Bestehen einer

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Das genügt für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht; denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 63 StGB in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, nur dann anwendbar, wenn - wofür sich hier den Urteilsgründen nichts entnehmen läßt - der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 4, 6, 9; ebenso für den Fall der Alkoholabhängigkeit aufgrund eines den krankhaften Störungen in ihrem Schweregrad gleichwertigen psychischen Defekts BGHR aaO. Gefährlichkeit 19 und Zustand 12).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen sind (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27).
  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Das genügt für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht; denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 63 StGB in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, nur dann anwendbar, wenn - wofür sich hier den Urteilsgründen nichts entnehmen läßt - der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 4, 6, 9; ebenso für den Fall der Alkoholabhängigkeit aufgrund eines den krankhaften Störungen in ihrem Schweregrad gleichwertigen psychischen Defekts BGHR aaO. Gefährlichkeit 19 und Zustand 12).
  • BGH, 03.02.1987 - 5 StR 4/87

    Annahme von verminderter Schuldfähigkeit bei einer hirnorganischen

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Das genügt für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht; denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 63 StGB in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, nur dann anwendbar, wenn - wofür sich hier den Urteilsgründen nichts entnehmen läßt - der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 4, 6, 9; ebenso für den Fall der Alkoholabhängigkeit aufgrund eines den krankhaften Störungen in ihrem Schweregrad gleichwertigen psychischen Defekts BGHR aaO. Gefährlichkeit 19 und Zustand 12).
  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Das genügt für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht; denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 63 StGB in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, nur dann anwendbar, wenn - wofür sich hier den Urteilsgründen nichts entnehmen läßt - der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 4, 6, 9; ebenso für den Fall der Alkoholabhängigkeit aufgrund eines den krankhaften Störungen in ihrem Schweregrad gleichwertigen psychischen Defekts BGHR aaO. Gefährlichkeit 19 und Zustand 12).
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 689/86

    Ablehnung einer Unterbringungsanordnung bei Vorliegen einer vorübergehenden,

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Das genügt für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht; denn nach ständiger Rechtsprechung ist § 63 StGB in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, nur dann anwendbar, wenn - wofür sich hier den Urteilsgründen nichts entnehmen läßt - der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 4, 6, 9; ebenso für den Fall der Alkoholabhängigkeit aufgrund eines den krankhaften Störungen in ihrem Schweregrad gleichwertigen psychischen Defekts BGHR aaO. Gefährlichkeit 19 und Zustand 12).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 447/85

    Klassifizierung der Tat im Urteilstenor - Anführung der Tat in der entsprechenden

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 408/95
    Jedoch sieht sich der Senat veranlaßt, die hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses mißverständliche Urteilsformel neu zu fassen (vgl. dazu BGH NJW 1986, 1116; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 26).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Hat letztlich der Genuß von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 6, 9, 12, 17, 18 jeweils m.w.N.) hat in den Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern "letztlich" durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur ausnahmsweise für anwendbar gehalten, weil der Alkoholgenuß nur ein vorübergehender Umstand sei.

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).
  • BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98

    Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Eine solche genaue Zuordnung ist rechtlich aber sowohl für die Frage des Ausmaßes einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als auch für die gemäß § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 14, 15, 17, 18; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97).
  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 210/04

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    In Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, ist § 63 StGB aber nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18, 30 jew. m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1998 - 3 StR 624/97

    Aufhebung eines Maßregelausspruchs - Anordnung der Unterbringung in einem

    Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 18).

    In solchen Fällen ist § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18; BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97 - jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 394/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung einer

    Der Bundesgerichtshof hat die Verhängung dieser Maßregel in Fällen ähnlicher Persönlichkeitsbefunde, gerade auch in Verbindung mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit, wiederholt beanstandet (vgl. nur BGHR StGB § 63 Zustand 18, 24, 30, 34; BGH NStZ 2004, 197; BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - 4 StR 174/03, 9. Juni 2004 - 5 StR 203/04, 13. Juli 2004 - 4 StR 548/03 und 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04).
  • BGH, 17.12.1997 - 2 StR 603/97

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Danach ist in Fällen, in denen die Schuldfähigkeit des Täters infolge übermäßigen Alkoholkonsums aufgehoben oder erheblich vermindert war, die Anordnung dieser Maßregel nur zulässig und geboten, wenn der Täter entweder an einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder - was hier allein in Betracht zu ziehen war - an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 9, 12, 13, 17, 19); diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wo die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18, Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 203/04

    Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte (Entbehrlichkeit einer Anhörung bei

    Insoweit kommt hinzu, daß das Landgericht sich bei der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwar im Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer die Alkoholsucht verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit (BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daß aber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachverständigen - durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene "psychische und Verhaltensstörung" sowie "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ" - als Grundlage für die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des für eine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vage sind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und BGH NStZ 2004, 197).
  • BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Bei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne des § 63 StGB, wenn der Täter an einer krankhaften Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung drogensüchtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338, 339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18).
  • BGH, 26.04.2000 - 3 StR 138/00

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Hat letztlich der Genuss von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat(en) aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.).
  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 687/96

    Ermöglichung eines verschwenderischen Lebenswandels als alleinige Intention für

  • BGH, 27.02.1998 - 2 StR 46/98

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem

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