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   BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97   

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https://dejure.org/1997,3094
BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97 (https://dejure.org/1997,3094)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1997 - 2 StR 244/97 (https://dejure.org/1997,3094)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - 2 StR 244/97 (https://dejure.org/1997,3094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Geltung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Zulässigkeit der Heranziehung von einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 63 Zustand 23
  • StV 1999, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1980 - 2 StR 859/79

    Betäubungsmittelstrafrecht: Besonders schwerer Fall des Umgangs mit

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97
    Das gilt nicht nur für die Modalitäten, die ein Regelbeispiel darstellen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1980 - 2 StR 859/79; Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 38; Schäfer, Praxis der Strafzumessung Rdn. 454), sondern auch für solche, die in ihrem Schweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden.
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97
    Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).
  • BGH, 23.03.1990 - 2 StR 61/90

    Versagung der Anwendung von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97
    Zu prüfen war, ob der Angeklagte infolge einer abnormen Persönlichkeit zur Zeit der Taten einem diese mitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97
    Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Eine möglicherweise bestehende homosexuell-pädophile Orientierung des Angeklagten wäre auch nicht ohne weiteres mit einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen; sie führte deshalb für sich allein auch nicht notwendigerweise zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23; BGH, Urteile vom 6. Januar 1998 - 5 StR 446/97 und 582/97; Beschluß vom 10. Dezember 1997 - 2 StR 467/97).
  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 420/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Erhebliche Beeinträchtigung der

    Dies erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung damit, ob der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt ist, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in

    Zum anderen erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht, soweit es als Folge der Pädophilie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat, zu geringe normative Anforderungen gestellt haben könnte (vgl.. BGHR StGB § 63 Zustand 23 und 28).
  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Minder schwerer Fall; Strafrahmenwahl;

    Im übrigen weisen die hier abgeurteilten zwölf Taten, die sich über einen Zeitraum von etwas über 2 1/2 Jahren erstrecken, weder durch die Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz auf eine süchtige Entwicklung (BGH NJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.) oder in sonstiger Weise darauf hin, daß der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 15.05.2023 - 6 StR 146/23

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Außerdem muss feststehen, dass der Täter bei der Tatbegehung aus einem auf der Störung beruhenden starken Zwang gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 2 StR 244/97).
  • BGH, 16.04.2002 - 3 StR 59/02

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Strafrahmenwahl; Vergewaltigung;

    Zum anderen ist die besondere Erniedrigung des Tatopfers bereits Merkmal des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB idF des 33. StrÄndG, so daß dieser Umstand bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB idF des 33. StrAndG) nicht zu Lasten des Täters nochmals herangezogen werden darf (vgl. BGH StV 1999, 489 f.).
  • BGH, 08.06.2021 - 5 StR 151/21

    Strafzumessung und Strafrahmenwahl bei einem besonders schweren Fall der Nötigung

    Das gilt nicht nur für die Modalitäten, die ein Regelbeispiel darstellen, sondern auch für Straferschwerungsgründe, die in ihrem Schweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 2 StR 244/97, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 6; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 701).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 605/97

    Konkurrenzverhältnis versuchte schwere räuberische Erpressung und sexuelle

    Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 2 StR 244/97 - m.w.N.).
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