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   BGH, 04.06.1991 - 1 StR 254/91   

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https://dejure.org/1991,1569
BGH, 04.06.1991 - 1 StR 254/91 (https://dejure.org/1991,1569)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1991 - 1 StR 254/91 (https://dejure.org/1991,1569)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - 1 StR 254/91 (https://dejure.org/1991,1569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Taten unter Alkoholeinfluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4).
  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5).
  • BGH, 25.08.1994 - 4 StR 380/94

    Fehlerhafte Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Zwar genügt gelegentliches oder öfters Betrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten für sich allein für die Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht; vielmehr wird ein "Hang" vorausgesetzt, von dem die Rechtsprechung regelmäßig erst dann ausgeht, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer wenigstens psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1), ihm mithin eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zugrunde liegt, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 m.N.).

    Daß der seit Mitte der achtziger Jahre wieder verstärkte Alkoholkonsum des Angeklagten nicht feststellbar bereits zu einem hirnorganischen Abbau geführt hat (UA 12), macht die Prüfung nicht entbehrlich, weil für den Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB eine auf körperlichen Faktoren beruhende Abhängigkeit nicht vorausgesetzt wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4).

    Eine willentliche Alkoholabstinenz des Angeklagten wäre für sich genommen noch kein Grund, von einer Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerade dem Zweck dient, einen vorhandenen Willen zur Abstinenz zu stärken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4).

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