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   BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97   

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https://dejure.org/1998,2649
BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97 (https://dejure.org/1998,2649)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1998 - 4 StR 606/97 (https://dejure.org/1998,2649)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 4 StR 606/97 (https://dejure.org/1998,2649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von DDR-Verurteilungen zur Strafschärfung - Verwertung eines Sachverständigengutachtens in einem Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 203

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 203 Beschluss 4
  • NStZ-RR 1999, 14
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Die neu erkennende Strafkammer wird sich bei einem Tatnachweis eingehender als bisher mit dem vom Angeklagten behaupteten Alkohol- und Drogenkonsum (UA 12) zu befassen und - wenn möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 334) - die jeweilige Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zu errechnen haben (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 22, 23).

    Vielmehr ist auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 21 BAK 22; BGH, Urteil vom 23. August 1994 - 1 StR 408/94).

  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob - falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. BGHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB stünde nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9; 38, 362, 363; Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 563/95).
  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob - falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. BGHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).
  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob - falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. BGHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob - falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. BGHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).
  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 283/97

    Darstellen der tätlichen Angriffe des Angeklagten als jeweils rechtlich

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Im Hinblick auf die festgestellte langjährige Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (UA 4/5) wird auch eine möglicherweise gebotene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern sein (zum Verhältnis der beiden Unterbringungsanordnungen zueinander vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 3; Tröndle aaO § 64 Rdn. 8 ff., § 72 Rdn. 3).
  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob - falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl. BGHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unterbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 563/95

    Ausschluß der Schuldfähigkeit - Sachverständiger - Triebanomalie

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB stünde nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9; 38, 362, 363; Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 563/95).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
    Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB stünde nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9; 38, 362, 363; Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 563/95).
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 170/96

    Psychose - Eifersuchtswahn - Schizophrenie - Persönlichkeitsstörung - Anordnung

  • BGH, 21.03.1995 - 5 StR 657/94

    Wiedererkennen - Beweiswert - Urteilsgründe - Urteilsbegründung -

  • BGH, 04.02.1997 - 4 StR 629/96

    Anforderungen an eine Unterbringungsanordnung - Zuordnung der psychischen Störung

  • BGH, 23.08.1994 - 1 StR 408/94

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Zweifel am Vorliegen des Merkmals der

  • BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90

    Berechnung der Tatzeit-BAK bei fehlenden Trinkmengenangaben

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

  • OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89

    Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Entscheidung über die Fortdauer der

  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

  • BGH, 29.12.1989 - 4 StR 630/89

    Gegensätzliche Beurteilung des Vorliegens einer endogenen Psychose schizophrenen

  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 22/92

    DDR-Vollzug als Strafmilderungsgrund

  • BGH, 01.08.1996 - 5 StR 254/96

    Freie Beweiswürdigung - Lichtbild - Identifizierung

  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17

    Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses

    Die Entscheidung der Strafkammer über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls in dem bei ihr angeklagten Verfahren vermag den fehlenden Eröffnungsbeschluss ebenfalls nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14, 15), da die Aufrechterhaltung des Haftbefehls lediglich den Tatvorwurf vom 10. Mai 2016 betrifft.
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    5. Februar 1998 - 4 StR 606/97; Gribbohm in LK/StGB 11. Aufl. § 46 Rdn. 266 ff., 324).
  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 194/20

    Entscheidung über die Eröffnung bei verbundenen Strafsachen (Entscheidung über

    Zu solchen Urkunden zählt gegebenenfalls ein Haftbefehl (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14, 15).
  • OLG Hamm, 23.12.2002 - 3 Ss 976/02
    Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, das im Revisionsrechtszug zur Einstellung des Verfahrens führt (BGHR StPO § 203 Beschluss 4).

    Entscheidend ist insoweit nämlich, dass aus der fraglichen Entscheidung eindeutig ersichtlich wird, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts im Hinblick auf die dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen - Zweigstelle Gelsenkirchen - vom 20.04.1999 zur Last gelegten Taten die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 203 Beschluss 4 - Beschluss vom 05.02.1998; BGH, NStZ 2000, 442, 443; BGHR StPO § 203 Beschluss 1 - Beschluss vom 20.11.1987).

    Einen Verbindungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof für sich genommen insoweit nicht als ausreichend angesehen (BGHR StPO § 203 Beschluss 4 - Beschluss vom 05.02.1998) hat.

  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar geprüft hätte, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts hätte entnommen werden können (vgl. BGH NStZ 1987; NStZ 88, 236; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

    Jedoch ersetzt ein solcher Verbindungsbeschluss den Eröffnungsbeschluss nur, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (erkennbar) geprüft hat, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 87, 239; BGH NStZ 88, 236 = BGHR StPO § 203 Beschluss 1; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • OLG Hamm, 04.09.2002 - 2 Ss 573/02

    Eröffnungsbeschluss unterlassen; Verbindung mit anderem Verfahren, terminiertes

    Der Eröffnungsbeschluss kann nämlich durch eine andere, schriftlich ergangene Entscheidung ersetzt werden, aus der sich zweifelsfrei die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts ergibt, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197; BGHR StPO § 203 - Beschluss 4; OLG Hamm NStZ 1990, 146; BayObLG NStZ-RR 1998, 109; bei Rüth DAR 1985, 245; Tolksdorf, a.a.O., § 207 Rn. 13).
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