Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2218
BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01 (https://dejure.org/2002,2218)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2002 - 5 StR 437/01 (https://dejure.org/2002,2218)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 5 StR 437/01 (https://dejure.org/2002,2218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 247 Satz 1 StPO; § 251 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 338 Nr. 6 StPO; § 171b GVG; § 172 GVG
    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer Zeugenvernehmung; Einnahme von Augenschein; absoluter Revisionsgrund; Sachzusammenhang (keine Übertragung der Zusammenhangformel)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Körperverletzung - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - Urkundenbeweis - Zeugenaussage - Zeugenaussage des Nebenklägers

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 247 Satz 1; ; StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 253; ; StPO § 338 Nr. 6; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 273 Abs. 1; ; StPO § 247a; ; StPO § 247 Satz 4; ; GVG § 171b; ; GVG § 172; ; GVG § 132 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Ausschluss des Angeklagten während eingeschobener Beweiserhebung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25
  • NStZ 2002, 384
  • StV 2002, 408
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 46/01

    Entfernung des Angeklagten bei Zeugnisverweigerung in einer Drucksituation

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Zutreffend hat das Landgericht den Vorrang einer Verfahrensweise nach § 247 StPO vor einer solchen nach § 247a StPO beurteilt (BGHR StPO § 247a Audiovisuelle Vernehmung 3; BGH StV 2002, 10, 11).

    Dies sollte den neuen Tatrichter, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung die gleiche Problematik stellt, indes zusätzlich veranlassen zu erwägen, zur effektiven Information des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten eine Videosimultanübertragung der gemäß § 247 StPO in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung zu ermöglichen (vgl. BGH StV 2002, 10, 11; van Gemmeren NStZ 2001, 263, 264).

  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93

    Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Zwar mag insoweit eine bloße organisatorische Gestaltung der Abwesenheitsvernehmung zu erwägen sein, während der ein fortdauernder Ausschluß des Angeklagten im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO noch unschädlich sein könnte (vgl. nur BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 13).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88

    Zur ordnungsgemäßen Einführung eines Augenscheinsbeweises - Zur Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung müßte der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durchgreifen wegen der wiederholten förmlichen Beweiserhebungen durch Einnahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zusammenhängende schriftliche Unterlagen während durch § 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5).
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 614/87

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Ausschluss der Öffentlichkeit von der

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Zumal angesichts der Vielzahl der einschlägigen Verfahrensverstöße sieht der Senat keinen Anlaß, im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtsprechung mit dem Ziel zu erwägen, den Umfang der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO den Grundsätzen anzupassen, die von der Rechtsprechung für den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b oder § 172 GVG während einer Vernehmung, also für einen Teil der Hauptverhandlung, anerkannt sind; hier findet der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO keine Anwendung, wenn eine auch gesonderte förmliche Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Vernehmung stand, von welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17 und § 171b GVG Rdn. 12 m.w.N.; vgl. zu Überlegungen der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf § 247 StPO: Basdorf in Festschrift für Hannskarl Salger, 1995, S. 203, 206 f., 212 f.).
  • BGH, 21.04.1994 - 4 StR 182/94

    Gang der Verhandlung - Antrag - Angeklagter - Abwesenheit - Absoluter

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Zwar mag insoweit eine bloße organisatorische Gestaltung der Abwesenheitsvernehmung zu erwägen sein, während der ein fortdauernder Ausschluß des Angeklagten im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO noch unschädlich sein könnte (vgl. nur BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 13).
  • BGH, 19.09.1990 - 5 StR 372/90

    Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes - Teilweise Verlesung eines Urteils in

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).
  • BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67

    Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).
  • BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89

    Zulässigkeit der Verlesung einer Bescheinigung zum Zweck des Urkundsbeweises

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).
  • BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88

    Rechtliche Wirkungen der Einnahme des richterlichen Augenscheins während der

    Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
    Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung müßte der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durchgreifen wegen der wiederholten förmlichen Beweiserhebungen durch Einnahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zusammenhängende schriftliche Unterlagen während durch § 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5).
  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 383/00

    Zeugenvernehmung; Ausschluß der Öffentlichkeit; Audiovisuelle Vernehmung;

  • BGH, 06.12.2000 - 1 StR 488/00

    Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, die Vernehmung durch eine Videosimultanübertragung mitzuverfolgen (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 247 Rdn. 14a; jeweils m.w.N.), berührt nicht den geltend gemachten absoluten Revisionsgrund, sondern die Pflicht zur Unterrichtung der aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten.
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    In Entscheidungen des 4. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist in Erwägung gezogen worden, bei Ausschluss des Angeklagten die simultane Videoübertragung einer Zeugenvernehmung als eine Form der Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 46/01, NStZ 2001, 608; Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06, NStZ 2006, 713, 714 Rn. 5 sowie BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - 5 StR 173/95, BGHR StPO § 247 Satz 4, Unterrichtung 6 aE; Beschluss vom 10. März 2009 - 5 StR 530/08, StV 2009, 226, 227 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009) oder bei erfolgter Übertragung von einer lediglich noch im Umfang reduzierten Pflicht zur nachträglichen Unterrichtung auszugehen (etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25 aE).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausgeschlossenen Öffentlichkeit (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09

    Fragerecht (Konfrontationsrecht); Anfrageverfahren; Verhandlung über die

    Dazu gehören auch die Vorschriften über die Sitzungsniederschrift (vgl. hierzu nur BGH NStZ 1999, 522; 2002, 384; StV 2004, 306).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Vernehmung (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; weitere Nachweise im Anfragebeschluss; vgl. zur Durchbrechung im Sonderfall des Augenscheins am Körper des Zeugen BGHR StPO § 247 Abwesenheit 30).
  • BGH, 14.01.2014 - 4 StR 529/13

    Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung; Entfernung des

    Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. für die Augenscheinseinnahme während der Abwesenheit des Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 - 2 StR 552/99, vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262, 263, vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00, NStZ-RR 2002, 102, vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25, vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01, vom 19. Juli 2007 - 3 StR 163/07, BGHR StPO § 338 Beruhen 2, und vom 5. Oktober 2010 - 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51), liegt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht vor.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen weiteren Vorlagebeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 460/08 sub 4 a bis c. Die bisher für den Senat verbindliche Rechtsprechung ist insbesondere auch für den Fall anderer Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverlesungen oder Augenscheinseinnahmen, in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten anderer Auffassung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).

    Insoweit könnte Abweichendes zu gelten haben angesichts einer nicht gleich zuverlässig möglichen Unterrichtung des Angeklagten, die beim Personalbeweis - jenseits möglicher Übertragung an den Angeklagten entsprechend der Technik des § 247a StPO (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25, 29; BGH NStZ 2006, 713; dazu bereits BGHR § 247 Satz 4 Unterrichtung 6; van Gemmeren NStZ 2001, 263) - nur mittelbar durch Bericht erfolgt.

  • BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02

    Zeugenvernehmung; Vorhalt von Urkunden (Vernehmungshilfsmittel; Freibeweis;

    Er kann auf dieser unzureichenden Grundlage nicht in eine sachliche Prüfung auf diese Verfahrensrüge eintreten, etwa dahin, ob auch hier - entsprechend der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden - die Verwendung eines bloßen Vernehmungsbehelfs angenommen werden könnte (vgl. auch die Formulierung auf S. 13 der Revisionsbegründungsschrift), oder dahin, ob sich die angeblich verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung etwa gar auf den Teilfreispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Zuhälterei bezogen haben kann (UA S. 34 f.), schließlich, ob hier etwa der seltene Ausnahmefall eines möglichen "denkgesetzlichen" Ausschlusses des Beruhens des Urteils auf dem geltend gemachten Verstoß in Betracht käme (s. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; vgl. dazu UA S. 42 sowie die Rückschlüsse des Generalbundesanwalts aus dem - im übrigen rechtsfehlerfreien - Gerichtsbeschluß gemäß § 247 StPO).

    Sie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; BGH NStZ 1999, 522, 523; BGH, Urt. vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

    Der absolute Revisionsgrund scheitert hier indes trotz förmlicher Erfüllung seiner Voraussetzungen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25) angesichts der Besonderheiten des Verfahrensgangs im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Ronny M.:.
  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 234/02

    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (das gesamte

    Dieser Spruchpraxis zufolge umfaßt ein solcher Ausschließungsbeschluß auch alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (sogenannte Zusammenhangsformel; in diese Richtung der 5. Strafsenat des BGH NStZ 2002, 384; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17 m.w.N.; Basdorf in Festschrift für Salger S. 203, 206 ff.).
  • BGH, 27.01.2011 - 5 StR 482/10

    Beweiswürdigung (Lücken; Widersprüche); schwerer sexueller Missbrauchs eines

  • BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 12/20

    Ausreichend begründeter Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht