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   BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89   

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https://dejure.org/1989,4564
BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89 (https://dejure.org/1989,4564)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1989 - 2 StR 343/89 (https://dejure.org/1989,4564)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1989 - 2 StR 343/89 (https://dejure.org/1989,4564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verlesung einer Bescheinigung zum Zweck des Urkundsbeweises während der Entfernug des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86

    Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - Ausnahmen

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89
    Das war unzulässig (BGH Urteil vom 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 = BGHSt 21, 332; Beschluß vom 12. August 1986 - 1 StR 420/86 mit Nachw. = NStZ 1986, 564).".
  • BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67

    Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck

    Auszug aus BGH, 14.07.1989 - 2 StR 343/89
    Das war unzulässig (BGH Urteil vom 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 = BGHSt 21, 332; Beschluß vom 12. August 1986 - 1 StR 420/86 mit Nachw. = NStZ 1986, 564).".
  • BGH, 06.12.2000 - 1 StR 488/00

    Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

    Der Senat, kann deshalb nicht davon ausgehen, die Urkunden und die Fotos seien im Rahmen der Vernehmung der Zeugin M. S. lediglich als Vernehmungsbehelf verwendet worden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6; BGH NStZ 1999, 522 f.).

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises und eine Augenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; BGH StV 1981 57; 198; 475; 2000, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19) Zumindest hätte die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegenwart, des Angeklagten wiederholt werden müssen.

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Da die Verlesung nicht in Gegenwart des Angeklagten wiederholt worden ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich zieht (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6 und 9; BGH NStZ 1997, 402; st. Rspr.).
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (BGHSt 21, 332, 334; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9; BGH StV 1992, 550).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 361/92

    Möglichkeit der Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises in Abwesenheit des

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (BGHSt 23, 332, 334 [BGH 06.10.1970 - 5 StR 199/70]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9).
  • BGH, 19.09.1990 - 5 StR 372/90

    Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes - Teilweise Verlesung eines Urteils in

    Unter diesen Umständen kann der Hinweis des Protokolls, daß das Urteil verlesen worden sei, nur dahin verstanden werden, daß die Verlesung zum Zwecke des Beweises erfolgt ist (BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 6).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 StR 321/91

    Zulässigkeit der Erhebung eines Urkundenbeweises in Abwesenheit eines Angeklagten

    Auch wenn der Brief der Geschädigten zunächst vorgehalten worden ist, muß auf Grund der Protokollierung der Verlesung, da insoweit nichts anderes vermerkt ist, davon ausgegangen werden, daß die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt ist (BGHSt 21, 332; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9).
  • BGH, 26.06.1991 - 2 StR 164/91

    Zulässigkeit der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der

    Mit der Verlesung in Abwesenheit der Angeklagten hat das Landgericht § 230 StPO verletzt, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben (vgl. BGHSt 21, 332 ff; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6).
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