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   BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90   

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https://dejure.org/1990,6548
BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90 (https://dejure.org/1990,6548)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - 2 StR 59/90 (https://dejure.org/1990,6548)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - 2 StR 59/90 (https://dejure.org/1990,6548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Aufklärungsrüge - Anforderungen an Bemühungen eines Gerichts, einen Zeugen mit unbekanntem Aufenthalt zu erreichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 3
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1986 - 1 StR 605/86

    Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen für das Gericht -

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90
    Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sach- und Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 79; Herdegen NStZ 1984, 338; BGH NStZ 1982, 472; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1).
  • BGH, 05.04.1978 - 2 StR 468/77

    Anforderungen an die Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel -

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90
    Die Frage, welche Bemühungen ein Gericht unternehmen muß, um einen Zeugen zu erreichen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wann und wie lange es gegebenenfalls die Hauptverhandlung aussetzen muß, um die Möglichkeit einer Vernehmung offenzuhalten, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt jeweils von dem Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1978 - 2 StR 468/77).
  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 551/87

    Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen einer Zeugin in einem

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90
    Das Landgericht hat Umstände festgestellt, die dem Schluß entgegenstehen, daß die bisherigen, den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7).
  • BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82

    Hilfsweise Beantragung einer Zeugenvernehmung im Schlussvortrag - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90
    Die Nachforschungen über die Verfügbarkeit der Zeugin waren nicht auf den Terminstag beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82).
  • BGH, 18.05.1982 - 1 StR 31/82

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90
    Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sach- und Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 79; Herdegen NStZ 1984, 338; BGH NStZ 1982, 472; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Im Rahmen des ihm von Recht und Gesetz eingeräumten Ermessens darf der Richter, wie dies unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht für die Frage der Unerreichbarkeit eines Zeugen gemäß § 251 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt ist (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73; BGHR StPO § 251 II Unerreichbarkeit 3), auch bedenken, wie bei gewissenhafter Verwirklichung des Aufklärungsgebotes die Wichtigkeit der Zeugenaussage oder einer sonstigen Beweiserhebung für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits zu beurteilen ist.
  • BGH, 03.03.1993 - 2 StR 328/92

    Unerreichbarkeit eines im Ausland lebenden Zeugen - Umfang der Bemühungen des

    Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sachund Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (BGHR StPO § 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 3).
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