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   BGH, 03.11.1987 - 4 StR 496/87   

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https://dejure.org/1987,5565
BGH, 03.11.1987 - 4 StR 496/87 (https://dejure.org/1987,5565)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1987 - 4 StR 496/87 (https://dejure.org/1987,5565)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1987 - 4 StR 496/87 (https://dejure.org/1987,5565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Maßregelausspruchs - Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung - Vorliegen einer schweren räuberischen Erpressung - Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 444/83

    Hinweise in Urteilsgründen die nicht auf Erkenntnissen beruhen, die in der

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - 4 StR 496/87
    Seine Einfügung in die schriftlichen Urteilsgründe könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn er lediglich den Hinweis des Urteilsverfassers wiedergäbe, das in der Beratung - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis habe sich durch Umstände bestätigt, die kurz nach Verkündung des Urteils entstanden seien (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - 4 StR 496/87
    Zu den weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB verweist der Senat auf BGHSt 34, 22, 27.
  • BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15

    Inbegriffsrüge (Berücksichtigung von nach der Hauptverhandlung erhobener Beweise

    Daher darf auch das schriftliche Urteil nur auf Erkenntnisse gestützt werden, die im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99; Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 1; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 10).

    Die Übernahme dieses Gutachtens in die schriftlichen Urteilsgründe könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das in der Beratung - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83; Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 594/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verjährungsfrist,

    Denn in diesem Fall würde es mit Blick auf den bloßen Hinweischarakter der Mitteilung der später erfolgten Verurteilung des Zeugen an dem für einen Rügeerfolg erforderlichen Beruhenszusammenhang fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

    Zwar kann schon die Sachrüge zum Erfolg führen, wenn sich aus den Urteilsgründen selbst Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1973 - 1 StR 163/73, Rn. 5; Beschluss vom 4. Januar 1966 - 1 StR 299/65, BGHSt 21, 4, 10; Urteil vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65; siehe dazu auch Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 251/08

    Im Einzelfall unbegründete Rüge der unzulänglichen Verteidigung der Beschuldigten

    Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldigten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzen den oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Beschuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergäben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).
  • BGH, 05.12.2017 - 4 StR 352/17

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe; Erforderliche Erörterung des

    Die erforderlichen Feststellungen trifft der Tatrichter jedoch auf Grund der Hauptverhandlung im Verfahren nach § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8: Verhalten des Angeklagten nach Urteilsverkündung; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99 und vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, jew. zu Vorkommnissen während der Urteilsverkündung; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 5).
  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 496/99

    Urteil - Feststellungen zur Person

    Indes beruht das Urteil hierauf nicht, weil die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83 - einerseits und BGH, Beschluß vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87 - andererseits).
  • BGH, 26.11.1991 - 4 StR 544/91

    Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten der Angeklagten unter Versagung der

    Soweit das Landgericht das Verhalten der Angeklagten Melanie H. während der Hauptverhandlung als Indiz für ihr Tatverhalten - damit auch zum Nachweis, daß Albert S., seiner Zeugenaussage entsprechend, "nicht die treibende Kraft gewesen sei" und die Angeklagte weder am Hals gepackt noch mit dem Kopf auf die Treppe geschlagen habe - herangezogen hat, begegnet das durchgreifenden Bedenken, weil im Urteil hierbei maßgeblich auf die Reaktion der Angeklagten auf die Urteilsverkündung abgestellt und damit auf ein Indiz verwiesen wird, welches dem Gericht bei seiner Urteilsfindung noch gar nicht zur Verfügung stand (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).
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