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   BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87   

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BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87 (https://dejure.org/1987,1036)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1987 - 5 StR 458/87 (https://dejure.org/1987,1036)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - 5 StR 458/87 (https://dejure.org/1987,1036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Anforderungen an die Feststellung des genauen Tattages - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Hinweispflicht des Gerichts bei anderer Tatzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 571
  • MDR 1988, 246
  • BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3
  • NStZ 1988, 190
  • StV 1988, 95
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.1978 - 2 StR 456/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Herbeiführung eines

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87
    Wenn er sich nicht unaufgefordert dazu äußert, ist es deshalb unerläßlich, daß er von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächliehen Gesichtspunkt befragt wird (BGHSt 28, 196, 198; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 1979 - 5 StR 524/79 - bei Holtz in MDR 1980, 107 - GA 1980, 185 und vom 15. Januar 1985 - 1 StR 707/84 - bei Holtz in MDR 1985, 448 = NStZ 1985, 325 = StV 1985, 134; KK-Hürxthal 2. Aufl. § 265 Rn. 24 a. E.).
  • BGH, 03.09.1963 - 5 StR 306/63

    Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87
    In einem solchen Fall sei die Veränderung der tatsächlichen Grundlagen für den Angeklagten mindestens so schwerwiegend wie die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, auf den sich § 265 Abs. 1 StPO unmittelbar beziehe (BGHSt 19, 88, 89).
  • BGH, 23.10.1979 - 5 StR 524/79

    Veränderung des Schuldvorwurfs nach Verlesung der Anklage und des

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87
    Wenn er sich nicht unaufgefordert dazu äußert, ist es deshalb unerläßlich, daß er von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächliehen Gesichtspunkt befragt wird (BGHSt 28, 196, 198; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 1979 - 5 StR 524/79 - bei Holtz in MDR 1980, 107 - GA 1980, 185 und vom 15. Januar 1985 - 1 StR 707/84 - bei Holtz in MDR 1985, 448 = NStZ 1985, 325 = StV 1985, 134; KK-Hürxthal 2. Aufl. § 265 Rn. 24 a. E.).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 StR 829/83

    Hinweispflicht bei anderweitiger Feststellung der Tatzeit

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87
    Demgegenüber hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 8. März 1984 - 2 StR 829/83 - die Auffassung vertreten, daß bei der Änderung der Tatzeit ein förmlicher Hinweis, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen Strafgesetzes vorschreibt, nicht erforderlich sei; es genüge vielmehr wie auch sonst bei einer veränderten Sachlage eine formlose Unterrichtung, sofern der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen konnte, daß die Strafkammer eine andere Tatzeit ernsthaft in Betracht zog (LM Nr. 1 zu § 265 StPO 1975 - MDR 1984, 683 = NStZ 1984, 422 = StV 1984, 386).
  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 707/84

    Einbeziehung nicht in der Anklage erwähnter in der Hauptverhandlung bekannt

    Auszug aus BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87
    Wenn er sich nicht unaufgefordert dazu äußert, ist es deshalb unerläßlich, daß er von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächliehen Gesichtspunkt befragt wird (BGHSt 28, 196, 198; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 1979 - 5 StR 524/79 - bei Holtz in MDR 1980, 107 - GA 1980, 185 und vom 15. Januar 1985 - 1 StR 707/84 - bei Holtz in MDR 1985, 448 = NStZ 1985, 325 = StV 1985, 134; KK-Hürxthal 2. Aufl. § 265 Rn. 24 a. E.).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Der Senat kann offen lassen, ob es bei Veränderungen der tatsächlichen Urteilsgrundlagen, insbesondere bei Auswechslungen der Tatzeiten, soweit diese für den Schuldspruch von ausschlaggebender Bedeutung sind, eines förmlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf (vgl. BGHSt 19, 88; Urteil vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3) oder ob eine sonstige Unterrichtung über die Veränderung wesentlicher tatsächlicher Umstände genügt (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; BGH NStZ 1984, 422; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3 und 5).
  • BGH, 08.11.2005 - 2 StR 296/05

    Hinweispflicht; faires Verfahren (Vertrauenstatbestand; Wahrunterstellung;

    Es muss vielmehr deutlich geworden sein, dass das Gericht selbst diesen Gesichtspunkt aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (vgl. BGH NStZ 1994, 502, 503; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, BGHR § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 12).
  • BGH, 27.05.2008 - 4 StR 200/08

    Fehlende Anklage (fehlender Eröffnungsbeschluss; Begriff der prozessualen Tat:

    Ein Fall, in dem ein die Tatzeit betreffender Mangel der Anklage durch einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO wirksam behoben werden könnte (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, 11, 18), wie ihn der Vorsitzende erteilt hat, liegt aber dann grundsätzlich nicht vor, wenn wie hier in Betracht kommt, dass sich das angeklagte Geschehen wiederholt, mithin sowohl zum in der Anklage genannten als auch zu einem weiteren Zeitpunkt ereignet hat.
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 680/95

    Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht - Erfordernis eines Hinweises

    Es genügte nicht, daß diese für die Entscheidung bedeutsamen, in der zugelassenen Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Umstände lediglich im Rahmen von Vernehmungen angesprochen wurden; der Angeklagten hätte vielmehr durch das Gericht deutlich gemacht werden müssen, daß es diese Gesichtpunkte selbst aufgenommen hat und in seine Erwägungen einbeziehen wollte (vgl. BGHSt 28, 196 198; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; BGH StV 1995, 116; Hürxthal a.a.O. § 265 Rdn. 24).
  • BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94

    Tatzeit - Zeugenvernehmung - Anklageänderung - Hinweispflicht

    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), muß hier nicht entschieden werden; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist eine umfassende und unmißverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8).
  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 2 Ss 195/09

    Einlassung; Beweiswürdigung; Anforderung; gefährlicher Eingriff; Straßenverkehr;

    Andernfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Artikel 103 Abs. 1 GG) vor (vergleiche dazu ausführlich: BGHSt 19, 88, 89; BGH, Beschluss vom 01. Dezember 1987 - 5 StR 458/87 -, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 4 ff. mit Hinweis auf die abweichende Meinung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 08. März 1984 - 2 StR 929/83 -, wonach grundsätzlich kein förmlicher Hinweis erforderlich ist, sondern eine formlose Unterrichtung des Angeklagten ausreichen soll).
  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 132/91

    Verurteilung auf einer gegenüber der Anklage in rechtlicher und tatsächlicher

    Das Gericht, das den Schuldspruch innerhalb des Rahmens der angeklagten Tat (§ 264 StPO) auf einen gegenüber der Anklage wesentlich veränderten Sachverhalt stützt, muß dem Angeklagten zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen; das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 2, 4, 8, 9, 12; zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vor 1988 vgl. Niemöller, Die Hinweispflicht des Tatrichters, 1988 S. 23 ff, 26 ff m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 14/88

    Urteilsaufhebung - Pflichtverletzung - Unterrichtung des Angeklagten -

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  • BGH, 28.01.1992 - 1 StR 336/91

    Zulässigkeit der Verwertung tatsächlicher, so nicht in der Anklage enthaltener

    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber Urteil vom 21. Januar 1991 - 5 StR 498/90), muß hier nicht entschieden werden.
  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 173/92

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen - Unerlaubtes Führen

    In diesem Sinne hat auch der 5. Senat zuletzt entschieden (StV 1991, 149 f. = BGHR a.a.O. Hinweispflicht 12 - in Abweichung von seinen Entscheidungen in BGHSt 19, 88 und BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3).
  • BGH, 15.01.1991 - 1 StR 603/90

    Verfahrensrüge hinsichtlich Aufklärungsmangel wegen Vernehmung der mittelbaren

  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 2 Ss 351/01

    förmlicher Hinweis des Gerichts, Unterrichtung durch den Gang der

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