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   BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00   

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BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00 (https://dejure.org/2000,2755)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2000 - 3 StR 24/00 (https://dejure.org/2000,2755)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 (https://dejure.org/2000,2755)
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Gleichlautende Einlassung des Angeklagten

§ 267 Abs. 1 StPO, Bezugnahme auf ein früheres Urteil unzulässig;

§ 353 Abs. 2 StPO, Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO

Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Urteil - Bezugnahme - Übernahme - Tatrichter - Doppelrelevante Tatsache - Beschluß - Senat - Bindungswirkung - Strafrahmen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 267 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.; ; StGB § 21; ; StGB § 213 2. Alt.; ; StGB § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 353 Abs. 2
    Bindung des neuen Tatrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87

    Bestehenbleiben der Feststellungen über den Schuldspruch bei Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00
    Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).

    Der neue Tatrichter hatte daher die ausschließlich den Strafausspruch berührenden Feststellungen neu zu treffen, wobei er darauf achten mußte, daß er sich mit denjenigen zum Schuldspruch oder den doppelrelevanten Tatsachen, die bereits bindend feststehen, nicht in Widerspruch setzen darf, weil die Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen ist; ob über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf dabei keinen Unterschied machen (BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00
    Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein, wobei zur Darstellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf Aktenteile Bezug genommen werden darf (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO § 267 I 1 Bezugnahme 1).
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00
    Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein, wobei zur Darstellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf Aktenteile Bezug genommen werden darf (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO § 267 I 1 Bezugnahme 1).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Jedoch hat das Landgericht diese Strafzumessungsregel auf Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang gestützt, die - weil hier allein den Strafausspruch betreffend - durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren (vgl. jeweils zur gewerbsmäßigen Begehung BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; allgemein zu besonders schweren Fällen und vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 353 Rn. 20 unter Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen, die diese Ansicht jedoch nicht tragen; abw. noch bis zur 57. Aufl.).

    Infolgedessen muss für sie gelten, was für andere Umstände gilt, welche die Strafbarkeit erhöhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 und vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18).

    Das unterscheidet dieses Regelbeispiel auch von den Regelbeispielen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB, die Umstände des äußeren Tatgeschehens als strafschärfendes Merkmal erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359: Doppelrelevanz in der Regel gegeben (zur Beschränkbarkeit des Rechtsmittels); vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18: Doppelrelevanz für Voraussetzungen und Anwendbarkeit besonders schwere Fälle pauschal abgelehnt).

    Danach sind die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausschließlich dem Rechtsfolgenausspruch zugehörig (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 18 und vom 10. Mai 1995 - 2 StR 160/95, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 16; kritisch hierzu Ernemann in Festschrift für Meyer-Goßner, S. 619, 622).

    Es mag zwar im Einzelfall denkbar sein, dass die neu festgestellten Anknüpfungspunkte für die Voraussetzungen des § 21 StGB den bindenden Feststellungen zum Tathergang (vgl. BGH aaO; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 149 und vom 3. November 1998 - 4 StR 523/98, NStZ 1999, 154; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340) hierzu widersprechen, an solchen Feststellungen wäre das Tatgericht allerdings schon nach den allgemeinen Regeln im Hinblick auf die innere Einheit der Urteilsgründe gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18).

    Dafür, dass die Gewerbsmäßigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung hiervon nicht erfasst sein soll, spricht schon, dass die diese betreffenden und eine Bindungswirkung insoweit eindeutig verneinenden Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356 und vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; vgl. allgemein zu besonders schweren Fällen BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18) zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder relativiert worden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182: weitgehende Formulierung hinsichtlich der Bindungswirkung: nur insoweit keine Bindung als nicht zum Tatgeschehen gehörend; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520 (sog. Rückläufer zu 3 StR 139/14): Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch).

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Bezugnahme 3; Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ-RR 2009, 91, 92; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 354 Rn. 46).
  • BGH, 19.01.2021 - 4 StR 449/20

    Urteilsgründe (Fehlen eigener Feststellungen des neuen Tatrichters nach Aufhebung

    Soweit der neue Tatrichter Feststellungen trifft, darf kein Zweifel daran gelassen werden, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt; eine Bezugnahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist in solchen Fällen gemäß § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00).
  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 81/17

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

    Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149, und vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15 mwN).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22

    Grenzen der Bindungswirkung bei teilaufhebender Revisionsentscheidung

    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).
  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 151/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkung der Aufhebung der

    Dabei darf kein Zweifel daran gelassen werden, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt; eine Bezugnahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist in solchen Fällen gemäß § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00).
  • BGH, 13.03.2007 - 5 StR 499/06

    Unzureichender Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (zeitlich maßgebliche

    Dabei ist unbeachtet geblieben, dass vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben.
  • BGH, 30.01.2007 - 5 StR 517/06

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (Darlegungsanforderungen; Urteilsgründe;

    Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich ist (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ-RR 2000, 304; BGH NStZ-RR 2007, 22; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06).
  • BGH, 29.03.2000 - 2 StR 71/00

    Unzulässigkeit von Bezugnahmen in der Urteilsbegründung auf ein aufgehobenes

    Diese Bindung erstreckt sich aber auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 - m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2008 - 2 StR 250/08

    Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung (Umfang der Teilrechtskraft)

    Dazu gehört neben der Strafzumessung im engeren Sinne mit den Feststellungen zur Person auch die Bestimmung des richtigen Strafrahmens, insbesondere das Vorliegen von Strafrahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18).
  • BGH, 20.03.2002 - 2 StR 48/02

    Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung; regelmäßig

  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 519/03

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang;

  • BGH, 26.05.2004 - 4 StR 149/04

    Bindungswirkung (Umfang; Teilrechtskraft); unzulässige Bezugnahme auf die

  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03

    Aufhebung des Strafausspruches wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene

  • BGH, 08.09.2015 - 2 StR 136/15

    Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Feststellungen des neuen

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 59/01

    Unzulässige Bezugnahmen in den Urteilsgründen

  • BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilrechtskraft; Bindungswirkung)

  • BGH, 14.04.2004 - 2 StR 97/04

    Rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf Feststellungen in einem aufgehobenen Urteil;

  • BGH, 18.03.2004 - 3 StR 81/04

    Grenzen der Teilrechtskraft und der Bindungswirkung bei Teilaufhebung im

  • BGH, 24.09.2013 - 4 StR 369/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des

  • VG Aachen, 25.11.2004 - 2 L 914/04

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Wege des einstweiligen

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