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   BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90   

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BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90 (https://dejure.org/1990,3000)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1990 - 2 StR 471/90 (https://dejure.org/1990,3000)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90 (https://dejure.org/1990,3000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des Strafausspruchs mangels hinreichender Feststellungen zur Person des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9
  • StV 1991, 64
  • StV 1991, 64 LS
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90

    Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

    Auf die Frage, ob der Anspruch im übrigen hinreichend substantiiert worden ist und ob das Landgericht alle für die Höhe eines zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblichen Gesichtspunkte bedacht hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90; Palandt BGB 49. Aufl. § 847 Anm. 4), kommt es damit nicht mehr an, Durch die Aufhebung des zuerkannten Entschädigungsanspruchs sind der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Verurteilung zur Tragung der Kosten des Adhäsionsverfahrens gegenstandslos.
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 776/95

    Beweisaufnahme - Bestimmtheit - Beweistatsache - Beweisantrag - Hilfsbeweisantrag

    d) Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten - von Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - in dem Umfang erforderlich sind, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch haben (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12; BGH NStZ 1996, 49).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90, vom 20. November 1990 - 2 StR 44O/90).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    21 Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der so genannten "Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge", nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des Amtsgerichts bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den "bestimmenden" Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/ Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/ Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/ Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff , Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: "Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat" ; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 413/91

    Würdigung der persönlichen Verhältnisse eines Täters bei der Strafzumessung -

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90 , vom 20. November 1990 - 2 StR 440/90).
  • BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97

    Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom

    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV 1992, 463).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

    Die Strafkammer war gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile oder die Vernehmung nahestehender Personen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12;Beschluß des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94).
  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 381/98

    Revision zum Strafausspruch bei einer Jugendstrafe; Urteilsfeststellungen zu den

    Das reicht gerade bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe nicht aus (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 - Strafzumessung 9, 10, 12; StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 380/97

    Wertende Gesamtschau der Tatgeschehens zur Strafzumessung - Unvollständigkeit der

  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 79/92

    Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten als Revisionsgrund

  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 753/94

    Persönliche Verhältnisse - Revision - Aufhebung des Strafausspruchs

  • BGH, 20.11.1990 - 2 StR 440/90

    Unterlassen hinreichender Feststellungen zur Person des Angeklagten

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