Rechtsprechung
BGH, 02.08.1989 - 3 StR 191/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80
Anforderungen an ein freisprechendes Urteil
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- BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17
Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen …
Eine Ausnahme hiervon hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich anerkannt, wenn bei einer angeklagten Tatserie weitergehende Feststellungen zu angeklagten Einzeltaten unmöglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 - 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211; vgl. auch Beschluss vom 2. August 1989 - 3 StR 191/89). - BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90
Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches …
a) Allerdings entspricht das Urteil - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO abgeleiteten Erfordernis, daß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen im Urteil zunächst die für erwiesen erachteten Tatsachen bezeichnen muß, bevor er dartut, weshalb die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 - Freispruch 1, 2, 3, 5;… BGH, Urt. v. 20. Oktober 1983 - 4 StR 517/83). - BGH, 14.07.1992 - 5 StR 231/92
Zulässigkeit der Beurteilung von Hilfstatsachen als bedeutungslos durch den …
Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1 bis 7 m.w.N.). - OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10
Mindestanforderungen an ein freisprechendes Urteil
Bereits aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass auch bei einem Freispruch aus Rechtsgründen die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in der Regel unerlässlich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 1 und 4, jeweils ohne Differenzierung zwischen einem Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen).