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   BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93   

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https://dejure.org/1994,1379
BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93 (https://dejure.org/1994,1379)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1994 - 3 StR 705/93 (https://dejure.org/1994,1379)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93 (https://dejure.org/1994,1379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer betrügerischen Schädigung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch unrichtige Abrechnungen - Berücksichtigung der Vereinbarung von Pauschalen durch die Kassenärztliche Vereinigung - Abweichungen zwischen rechtlichen Ansprüchen und tatsächlich geltend ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 420/91

    Struktur des Kassenarztrechts - Anforderungen an die Schadensermittlung bei einem

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Bei dem Vorwurf langjähriger betrügerischer kassenärztlicher Abrechnungspraxis kommt den Feststellungen zu den objektiven Umständen erhebliche Bedeutung für die Frage der Nachweisbarkeit der inneren Tatseite zu (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22, 23).

    Diese Ausnahmeregelung gestattete dem Kassenarzt - entgegen dem sonst üblichen, an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (BMÄ) orientierten kassenärztlichen Vergütungswesen - eine Abrechnung auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22).

    Das hat das Landgericht ersichtlich ebensowenig bedacht, wie den Umstand, daß früher übliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Ärzten und örtlichen Krankenkassen mit Einführung des BMÄ'78 nicht mehr zulässig waren (vgl. BGH wistra 1992, 95), diese Kosten vielmehr, wie auch die sonstige Vergütung für ärztliche Leistungen, nur noch über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden durften.

  • BGH, 01.09.1993 - 2 StR 258/93

    Betrug eines Arztes durch unrichtige Abrechnungen - Täuschung über die Kosten der

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Bei dem Vorwurf langjähriger betrügerischer kassenärztlicher Abrechnungspraxis kommt den Feststellungen zu den objektiven Umständen erhebliche Bedeutung für die Frage der Nachweisbarkeit der inneren Tatseite zu (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22, 23).

    Diese Ausnahmeregelung gestattete dem Kassenarzt - entgegen dem sonst üblichen, an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (BMÄ) orientierten kassenärztlichen Vergütungswesen - eine Abrechnung auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22).

  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 614/91

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz - Anforderung an die

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93
    Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10

    Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen

    In jedem Fall muss die Begründung so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. z.B. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 bis 8, 10 und 13; BGH, Urteile vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06; vom 04.02.2010 - 4 StR 487/09 und vom 11.02.2010 - 4 StR 433/09 = wistra 2010, 219 f. sowie zuletzt eingehend Senatsurteil vom 30.03.2010 - 3 Ss 100/09 = OLGSt StPO § 261 Nr. 19 = DAR 2011, 147 ff.).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Die Begründung muss im Hinblick auf den der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Sachverhalt so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Ermittlung dieses Sachverhalts Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob das Tatgericht an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13, BGHSt 59, 177 und vom 27. November 2014 - 3 StR 334/14).
  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Zwar hat der Tatrichter im allgemeinen das äußere Tatgeschehen soweit wie möglich aufzuklären und in einer geschlossenen Darstellung diejenigen objektiven Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven Tatseite nicht zu treffen vermag (vgl. BGH NJW 1980, 2423; 1991, 2094; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 9, 10).
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