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   BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01   

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https://dejure.org/2001,2983
BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01 (https://dejure.org/2001,2983)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - 1 StR 163/01 (https://dejure.org/2001,2983)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01 (https://dejure.org/2001,2983)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 2 StPO; § 274 StPO; § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 273 Abs. 4 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten; Änderung eines noch nicht fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls (Entziehung der Grundlage einer Verfahrensrüge); Divergenz

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafprozeß - Letztes Wort - Gewährung - Verfahrensverstoß - Protokoll - Beweis - Unterschrift - Protokollführer - Ergänzung - Nachweis - Verfahrensfehler

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 273 Abs. 4; ; GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26
  • NStZ 2002, 160
  • StV 2002, 532
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Die Revision meint unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34157 - (BGHSt 10, 145), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegründungsschriftsatzes unterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll dürfe nicht durch Änderung einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen.

    In BGHSt 10, 145 war darauf abgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung stehe und er sich deshalb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprotokolls verlassen können müsse.

    Dabei laufe er im übrigen Gefahr, die Frist zur Begründung der Revision zu versäumen (BGHSt 10, 145, 147, 148).

  • BGH, 04.02.1986 - 1 StR 643/85

    Angleichung der Urteilsformel in der Urteilsurkunde an diejenige der

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Dieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfügung des § 273 Abs. 4 StPO durch das STÄG 1964 nicht mehr tragfähig.
  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Dieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfügung des § 273 Abs. 4 StPO durch das STÄG 1964 nicht mehr tragfähig.
  • BGH, 04.02.1992 - 1 StR 396/91

    Wiedereinsetzung bezüglich einer verspäteten Verfahrensrüge nachdem auf eine

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 1 StR 163/01
    Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind mithin wegen der grundsätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten, aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe JR 1980, 517; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 271 Rdn. 22 m.w.Nachw.; siehe auch BGH GA 1992, 319; a.A.: Engelhardt in KK 4. Aufl. § 271 Rdn. 22).
  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    Ob der Senat mit der dargelegten Auslegung des § 216 StGB und der Inhaltsbestimmung des Rechtfertigungsgrunds der Einwilligung im Rahmen der Sterbehilfe von früheren tragenden Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs abweicht, kann dahinstehen, weil der Senat auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung der §§ 1901a ff. BGB zu entscheiden hatte; eine Anfrage gem. § 132 Abs. 3 GVG war daher nicht geboten (vgl. BGHSt 44, 121, 124; BGH NStZ 2002, 160 f.).
  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Nach Einführung des § 273 Abs. 4 StPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StPÄG 1984 ist das nicht mehr tragfähig (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Nach Einführung des § 273 Abs. 4 StPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StPÄG 1984 ist das nicht mehr relevant (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
  • BGH, 01.09.2021 - 5 StR 188/21

    Abkehr vom qualifizierten Konnexitätserfordernis

    An insoweit etwa entgegenstehender eigener Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, an solche anderer Senate des Bundesgerichtshofs ist er angesichts der umfassenden gesetzlichen Neuregelung des Beweisantragsrechts nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124; vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01, NStZ 2002, 160).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Einsichtnahme offensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288; vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01, NStZ 2002, 160, 161; vom 17. Juli 1991 - 3 StR 4/91, NStZ 1991, 502 f.; Entwurf der Bundesregierung zum StPÄG 1964, BR-Drucks. 9/62, S. 41).
  • BGH, 27.03.2003 - 5 StR 522/02

    Beweiskraft des Protokolls; letztes Wort des Angeklagten

    Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten, gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl. BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat - wonach das Urteil nunmehr ordnungsgemäß zugestellt wurde -, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da die der Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete Protokollfassung inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
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