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   BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87   

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https://dejure.org/1988,4709
BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87 (https://dejure.org/1988,4709)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1988 - 2 StR 478/87 (https://dejure.org/1988,4709)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1988 - 2 StR 478/87 (https://dejure.org/1988,4709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87
    Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
  • BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87

    Eigenes Recht des Vertreidigers zur Antragstellung nach § 33a Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87
    Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
  • BGH, 04.03.2003 - 4 StR 381/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 570/03

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung rechtlichen Gehörs

    Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6).
  • BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04

    Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts; Nachholung

    Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6).
  • BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02

    Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen

    Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42), Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 01.12.1992 - 5 StR 467/92

    Auswechslung der Person des Angeklagten durch Änderung des Geburtsdatums

    Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5).
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